Wohnberechtigungsschein beantragen
Landesportal Schleswig-Holstein
Wohnberechtigungsschein beantragen
Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die unter bestimmten Voraussetzungen gefördert worden sind.
Beschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin beziehungsweise der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die für den Bezug der Wohnung eine Berechtigung haben. Diese Berechtigung wird mit dem Wohnberechtigungsschein ausgestellt. Daneben darf die Wohnung eine bestimmte Miethöhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin muss mit seinen beziehungsweise ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt nach § 8 Abs. 5 SHWoFG bilden und es muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze eingehalten werden. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei der der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Es gibt folgende Wohnflächengrenzen:
- für Alleinstehende mit einer Wohnfläche bis zu 50 m²
- für Haushalte mit zwei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 60 m² oder zwei Wohnräume
- für Haushalte mit drei Personen mit einer Wohnfläche bis zu 75 m² oder drei Wohnräume
- für Haushalte mit vier Personen mit einer Wohnfläche bis zu 90 m² oder vier Wohnräume
- für Haushalte mit fünf Personen mit einer Wohnfläche bis zu 105 m² oder fünf Wohnräume
Für jede weitere zum Haushalt gehörige Person erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen Raum oder 10 m² Wohnfläche.
Die Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins gehören zu dem Kreis der Personen, der Sozialwohnungen mieten darf. Sie erhalten mit dem Wohnberechtigungsschein aber nicht automatisch eine Sozialwohnung, sondern müssen sich die Sozialwohnung selbst suchen. Die Sozialwohnung muss der alleinige Erstwohnsitz sein, sie darf nicht als Zweitwohnsitz genutzt werden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Wohnungsamt, Wohngeldbehörde).
Regionale Hinweise
Sie suchen eine Wohnung in Kiel?
Die Landeshauptstadt Kiel unterstützt Wohnungssuchende bei der Suche nach einer Wohnung. Die Kommunale Wohnungsvermittlung stellt Wohnberechtigungsscheine aus, die für den Bezug einer geförderten Wohnung benötigt werden. Sie ist Ihnen auch bei der Suche nach einer entsprechenden Wohnung behilflich. Die Stadt hat bei verschiedenen Vermietern Benennungsrechte. Die Kommunale Wohnungsvermittlung vermittelt Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes Kiel. Die Vermittlung einer Wohnung erfolgt nach sozialer Dringlichkeit. Voraussetzung ist ein Vermittlungsantrag. Das Einkommen wird geprüft wie für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines.
Für den Wohnberechtigungsschein und die Vermittlung einer Wohnung gibt es in Kiel einen gemeinsamen Antrag, den Sie online ausfüllen und ausdrucken können. Sie finden den Antrag unter dem unten stehende Link als PDF-Dokument. Wenn Sie nur einen Wohnberechtigungsschein beantragen wollen, füllen Sie nur die erste Seite aus und reichen den Antrag bei Ihrer Wohnortgemeinde ein.
Nutzen Sie für die Beantragung des Wohnberechtigungsscheins gerne den verlinkten Online-Dienst, den Sie nicht ausdrucken müssen.
Fristen
- Keine Beantragungsfristen.
- Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr. Er muss bei jedem Umzug unabhängig von der Geltungsdauer neu ausgestellt werden
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
(ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger müssen zusätzlich Ihren Aufenthaltsstatus nachweisen (Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis), - Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und seiner/ihrer Haushaltsangehörigen,
- gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des/r Kindes/r,
- gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis über eine Zuordnung mindestens zum Pflegegrad 2,
- gegebenenfalls Mutterpass/ärztliches Zeugnis über eine Schwangerschaft,
- gegebenenfalls aktuelle Studienbescheinigung,
- gegebenenfalls Schulbescheinigung (für Schülerinnen oder Schüler außerhalb der allgemeinen Schulpflicht).
NICHT ABSCHLIESSEND!!
Rechtsgrundlage
Es gelten die Wohnraumfördergesetze der einzelnen Bundesländer. Haben die Länder keine eigenen Gesetze erlassen, gilt das Gesetz des Bundes.
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförde-rungsgesetz - WoFG)
Weitere Informationen
Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Regionale Hinweise
Wenn Sie nicht den Online-Antrag nutzen möchten, können Sie auch das PDFF-Dokument ausfüllen, ausdrucken und einreichen.
Nutzen Sie die verlinkte Checkliste für die Zusammenstellung Ihrer Nachweise für den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungsvermittlung
Stresemannplatz 5
24103 Kiel
Tel:
+49 431 901-3883
|
Fax:
+49 431 901-62350
E-Mail:
wohnungsvermittlung[at]kiel.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag geschlossen
Hinweis:
Wenn Sie zu den Öffnungszeiten nicht kommen können, rufen Sie uns bitte an. Wir vereinbaren dann einen Termin.
Mitarbeiter (Amt für Wohnen und Grundsicherung, Abteilung Wohnungsvermittlung)
Wohnberechtigungsschein/Wohnungsvermittlung
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Fax:
+49 431 901-62350
E-Mail:
wohnungsvermittlung[at]kiel.de
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Zimmer:
D-Trakt