Entsorgung von Hundekot (Hundekotbeutel)
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Entsorgung von Hundekot (Hundekotbeutel)
Hundehalter / innen sind verpflichtet, den Kot Ihrer Hunde zu entsorgen. Viele Gemeinden haben daher Behälter mit Hundekotbeuteln aufgestellt.
Beschreibung
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, die durch den Hund verursachten Verunreinigungen auf Straßen, Wegen und öffentlichen Plätzen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Um es den Hundehalterinnen und Hundehaltern einfacher zu machen, dieser Pflicht nachzukommen, haben viele Gemeinden und Städte Behälter aufgestellt, denen kostenlos Tüten entnommen können, um den Kot der Hunde zu beseitigen.
Zuständigkeit
Sollten die Behälter keine Tüten mehr enthalten, wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 7 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)
Weitere Informationen
Vollzugskräften der zuständigen Ordnungsbehörde ist es in den Fällen, in denen gegen das Gesetz verstoßen wird, gestattet, die Person, die den Hund führt, zur Feststellung der Personalien anzuhalten.
Der Verstoß gegen die Entsorgungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 HundeG mit einem Bußgeld belegt werden.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
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Am Markt 4
25348 Glückstadt
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Fax:
+49 4124 930-600
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Öffnungszeiten:
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