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Hunde: Hundesteuer

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Ortsauswahl
25348 Glückstadt


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet eine Hundesteuer erheben.


Beschreibung

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und einer kommunalen Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer erhoben werden.

Halter eines Hundes ist, wer nicht nur vorübergehend

  • über dessen Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung etc. entscheidet, also die Bestimmungsmacht hat,
  • aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig binnen 14 Tagen vor.

Je nach Regelung in der Gemeinde erhält der Hundehalter eine Hundesteuermarke, die mitgeführt oder am Halsband des Hundes befestigt und nach Abmeldung wieder abzugeben ist.

Darüber hinaus ist nach § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) ein Hund, der älter als drei Monate ist, durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Diese Nummer ist bei An- oder Abmeldung anzugeben.


Zuständigkeit

An Ihre zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.


Kosten

Gemäß Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung einer Hundesteuer in der zur Zeit geltenden Fassung beträgt die Steuer im Jahr:

ab 01.01.2015: 

  • für den ersten Hund: 120,00 €
  • für den zweiten Hund: 144,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 174,00 €
  •  

ab 01.01.2016: 

  • für den ersten Hund: 120,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 144,00 €
  •  

Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt abweichend:

ab 01.01.2015:

  • für den ersten Hund: 480,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 600,00 €
  •  

ab 01.01.2016:

  • für den ersten Hund: 480,00 €
  • für jeden weiteren Hund: 600,00 €
  •  

     


    Rechtsgrundlage

    Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit einer kommunalen Satzung

    § 5 Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG)

    Regionale Hinweise

    Hundesteuersatzung der Stadt Glückstadt


    Weitere Informationen

    Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (zum Beispiel Bewachung von Herden oder abgelegenen Wohngebäuden) sowie für Blindenhunde und Sanitätshunde.

    Regionale Hinweise

    Anmeldung Hundehaltung

     

    (PDF: 1.9 MB)

     

     

    Abmeldung Hundehaltung

     

    (PDF: 2.4 MB)

     

     

    Antrag auf Befreiung / Ermäßigung von der Hundesteuer

     

    (PDF: 1.9 MB)

     


    verwandte Vorgänge


    Ansprechpartner

    Stadt Glückstadt - Der Bürgermeister

    Am Markt 4
    25348 Glückstadt
    Tel: +49 4124 930-115   |   Fax: +49 4124 930-600
    E-Mail: info[at]glueckstadt.de
    Web: www.glueckstadt.de/


    Öffnungszeiten:

    Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 UhrMontag zusätzlich 14:00 Uhr bis 16:00 UhrDonnerstag zusätzlich 14:00 Uhr bis 18:00 UhrMittwoch geschlossen

    Mitarbeiter (Stadt Glückstadt - Der Bürgermeister)

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    E-Mail: steuern[at]glueckstadt.de


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