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Straßenbeleuchtung

Zuständigkeitssuche

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25376 Borsfleth


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Straßenbeleuchtungsanlagen gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge. Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Gemeinde, dem Amt oder der Stadt.


Beschreibung

Die Straßenbeleuchtungsanlagen gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge und dienen dem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis, unabhängig vom Straßenverkehr oder dem Straßenzustand. Sie haben die Aufgabe, den Verkehr zu sichern (Gefahrenabwehr) sowie der Förderung der örtlichen Gemeinschaft zu dienen.

Straßenbeleuchtungsanlagen sind weder Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht (Straßenbaulast) noch gehören sie zu den öffentlichen Straßen.


Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk sich die Straßenbeleuchtungsanlagen befinden.


Rechtsgrundlage

§§ 2, 10 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

StrWG


Weitere Informationen

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein bietet Beratung im Bereich der Energie-Optimierungsmöglichkeiten unter anderem bei Straßenbeleuchtung und Lichtsignalanlagen.


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Ansprechpartner

Amt Horst-Herzhorn - Tiefbau

Elmshorner Straße 27
25358 Horst (Holstein)
Tel: +49 4126 3928-52   |   Fax: +49 4126 3928-17
E-Mail: info[at]amt-horst-herzhorn.de
Web: www.amt-horst-herzhorn.de


Öffnungszeiten:

Montags bis Freitags von 08:00-12:00 Uhr
Donnerstags von 14:00-18:00 Uhr
und nach Vereinbarung


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