Abwasser: Kleinkläranlagen
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Abwasser: Kleinkläranlagen
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden fest.
Beschreibung
Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen zu erfolgen hat, legen die Gemeinden in ihrer Abwassersatzung für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile des Gemeindegebietes fest. Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesen Fällen von der Gemeinde auf den Grundstückseigentümer übertragen.
Der Kleinkläranlagenbetreiber muss eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Die Gemeinde ist aber weiterhin für die Beseitigung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms verantwortlich.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung oder an den zuständigen Wasser- und Bodenverband/Zweckverband.
Rechtsgrundlage
§ 44 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH).
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
verwandte Vorgänge
- Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
- Beseitigung oder Abschneiden bestimmter Bäume, Hecken, lebender Zäune, Gebüsche innerhalb eines bestimmten Zeitraums beantragen
- Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung
- Hinweistelefon zur terroristischen Vereinigung nationalsozialistischer Untergrund (NSU)
- Straßen-, Rad- und Gehwegschäden melden
Ansprechpartner
Amt Horst-Herzhorn - Steuern & Abgaben
Elmshorner Straße 27
25358 Horst (Holstein)
Tel:
+49 4126 3928-35
|
Fax:
+49 4126 3928-17
E-Mail:
steuerabteilung[at]amt-horst-herzhorn.de
Web:
www.amt-horst-herzhorn.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
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Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
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