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Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen

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25524 Bekmünde


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert beziehungsweise überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.


Beschreibung

Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen, müssen Sie eine Anerkennung beantragen. Eine Anerkennung für Ihre Sachverständigenorganisation beantragen Sie bei der zuständigen Stelle des Landes, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Sachverständige können nach der Anerkennung Ihrer Sachverständigenorganisation im Namen dieser:

  • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen,
  • Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und
  • Fachbetriebe zertifizieren beziehungsweise überwachen.

Für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation müssen Sie

  • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennen,
  • eine technische Leitung und eine Stellvertretung benennen,
  • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellen,
  • Grundsätze aufstellen, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem etablieren,
  • eine Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen abschließen,
  • erklären, dass die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen freigestellt werden.

Wenn Ihre Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftraums (EWR) anerkannt wurde, kann die ausländische Anerkennung der deutschen Anerkennung gleichgestellt werden. Voraussetzung ist, dass eine ausländische Anerkennung gleichwertig und nachweisbar ist. Es kann sein, dass Sie bei der zuständigen Stelle für diesen Prozess beglaubigte Kopien und Übersetzungen einreichen müssen.

Kurztext

  • Anerkennung einer Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Erteilung
  • Gründung einer Sachverständigenorganisation ist nur durch eine Anerkennung der Behörden möglich

    • die Anerkennung muss beantragt werden

  • Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat unter anderem folgende Aufgaben:

    • prüft Anlagen,
    • erstellt Gutachten,
    • zertifiziert beziehungsweise überwacht Fachbetriebe.

  • Voraussetzungen für die Anerkennung einer Sachverständigenorganisation:

    • Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person und Nachweis der Vertretungsbefugnis
    • Bestellung einer technischen Leitung und einer Stellvertretung, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen
    • ausreichende Anzahl von Sachverständigen
    • Aufstellung von Grundsätzen
    • Nachweis eines betrieblichen Qualitätssicherungssystems
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit der Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
    • Erklärung, dass die Organisation die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit der Sachverständigen freistellt

  • Anerkennungen aus Mitgliedstaaten der EU oder des EWR müssen der zuständigen deutschen Stelle vorgelegt werden
  • Antrag auf Anerkennung im Bundesland, in dem der Hauptsitz der Organisation ist
  • Anerkennung gilt für gesamtes Bundesgebiet
  • zuständig: zuständige Stelle
  • Zuständig: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Naturschutz und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein beziehungsweise die zuständige Behörde des Landes, in dem sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll.

 


Fristen

Sie können die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:

  • Stellen Sie einen formlosen Antrag.
  • Fügen Sie diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
  • Gegebenenfalls fordert die Behörde weitere Antragsunterlagen an.
  • Nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung oder eine Ablehnung erteilt.
  • Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Voraussetzungen

Eine Organisation kann als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie

  • eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Stelle nachweist,
  • nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
  • eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die festgelegten Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
  • Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
  • ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
  • den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall erbringt und
  • erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt.

Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung sind Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums inländischen Nachweisen gleichgestellt, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen erfüllt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie benötigen die Anerkennung vor Aufnahme der Tätigkeit.


erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag auf Anerkennung
  • Nachweis über Benennung einer vertretungsberechtigten natürlichen Person
  • Nachweis einer technischen Leitung
  • Nachweise zu den durchführenden Sachverständigen (deren Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit, Fähigkeit und Fachkunde)
  • Nachweis über ein betriebliches Qualitätssicherungssystem und dessen Organisation
  • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden und Gewässerschäden für die Tätigkeit Ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen EUR pro Schadenfall
  • Freistellungserklärung für die Länder

Nach Rückfragen der zuständigen Stelle müssen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen einreichen.

Bei der Gleichwertigkeitsfeststellung für Anerkennungen aus dem EU-Ausland:

  • ausländische Anerkennung im Original oder in Kopie
  • gegebenenfalls eine beglaubigte Kopie

gegebenenfalls beglaubigte deutsche Übersetzung


Rechtsgrundlage

§§ 62, 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

§ 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Rechtsbehelf

Wenn die Behörde die Anerkennung nicht erteilt, wird sie Ihnen einen entsprechenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, ist in Ihrem Bescheid beschrieben.


Weitere Informationen

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • Formulare: Nein
  • Onlineverfahren möglich: Nein

Was sollte ich noch wissen?

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (SVO)


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel: +49 431 988-0   |   Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle[at]mekun.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/V/v_node.html

Postanschrift:

24171 Kiel


Öffnungszeiten:

Montag 09:00 - 15:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch 09:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 15:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr


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