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Nebenwohnung abmelden

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25524 Breitenburg


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sofern Sie aus Ihrer Nebenwohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich beim zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden.


Beschreibung

Wenn Sie aus eine Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Kurztext

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.


Zuständigkeit

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.


Fristen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.


erforderliche Unterlagen

Bestätigung des Wohnungsgebers


Rechtsgrundlage


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Amt Breitenburg

Osterholz 5
25524 Breitenburg
Tel: +49 4828 990-0   |   Fax: +49 4828 990-99
E-Mail: info[at]amt-breitenburg.de
Web: www.amt-breitenburg.de


Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr (mit Termin)
Mittwoch von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 18.00 Uhr (ohne Termin)
Donnerstag geschlossen
Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr (mit Termin)

Mitarbeiter (Amt Breitenburg)

Herr Simon Böhm Icon Vcard

Tel: +49 4828 99022  
E-Mail: einwohnermeldeamt[at]amt-breitenburg.de
|   Zimmer: 6  

Mitarbeiter (Amt Breitenburg)

Frau Anja Sievers Icon Vcard

Tel: +49 4828 99024  
E-Mail: einwohnermeldeamt[at]amt-breitenburg.de
|   Zimmer: 5  


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