Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
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Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)
Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden, wenn z.B. die Kfz-Steuer, Versiche-rungsbeiträge nicht entrichtet wurden oder der TÜV abgelaufen ist.
Beschreibung
Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:
- Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind und damit der Versicherungsschutz erloschen ist,
- die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde,
- die Hauptuntersuchung (TÜV) abgelaufen ist,
- das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich oder verkehrsunsicher ist oder
- das Fahrzeug nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben wurde.
Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, das bedeutet, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eingezogen werden.
Bei erfolglosem Versuch der Entsiegelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulas-sungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).
Kosten
Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.
Rechtsgrundlage
- § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
- § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).
Weitere Informationen
In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.
verwandte Vorgänge
- Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug beantragen
- Ersatz für eine verlorene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) beantragen
- Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge (E-Kennzeichen) beantragen
- Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
Ansprechpartner
Kreis Steinburg - Zulassungsstelle
Karlstraße 13
25524 Itzehoe
Tel:
+49 4821 69500
|
Fax:
+49 4821 699500
E-Mail:
zulassungsbehoerde[at]steinburg.de
Web:
www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/ordnungsamt/verkehrsaufsicht/kfz-zulassung.html
Postanschrift:
Viktoriastraße 16-18
25524
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Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 15:00 Uhr
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Montag, Dienstag und Donnerstag Nachmittag nur Termin und A-Wartemarke.