Mietspiegel erhalten und durchsehen
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Mietspiegel erhalten und durchsehen
Informationen zu der ortsüblichen Vergleichsmiete in Ihrer Umgebung finden Sie im Mietspiegel, wenn ein solcher für Ihre Stadt oder Gemeinde vorliegt.Erkundigen Sie sich bitte bei der Stadt oder der Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Beschreibung
Ein Mietspiegel gibt Ihnen einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in Ihrer Stadt beziehungsweise Gemeinde. Er enthält Anhaltspunkte,
- ob eine Mieterhöhung berechtigt ist,
- ob die Miethöhe bei Mietbeginn zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
- ob die Miete grundsätzlich angemessen ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die Mietspiegelverordnung unterscheiden zwischen
- einfachen Mietspiegeln
- und qualifizierten Mietspiegeln.
Der einfache Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Diese wird aus den Mieten gebildet, die in den letzten 6 Jahren anlässlich einer Neuvermietung oder durch Mieterhöhung neu festgesetzt wurden. Dabei fließen Mieten von mietpreisgebundenen Wohnungen nicht in die Vergleichsmiete ein.
Damit eine derartige Übersicht tatsächlich auch als Mietspiegel gilt, muss sie von der zuständigen Behörde, das sind in der Regel die Gemeinden, oder von den Interessenvertretungen der Vermietenden und der Mietenden gemeinsam erstellt oder anerkannt werden.
Ein qualifizierter Mietspiegel muss darüber hinaus so erstellt werden, dass er anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen folgt. Einem qualifizierten Mietspiegel kommt im Streitfall eine höhere Beweiskraft zu als einem einfachen.
Die Mietspiegelmiete wird je Quadratmeter ausgewiesen. Sie fällt unterschiedlich hoch aus, je nachdem,
- wo eine Wohnung liegt und
- wie groß,
- alt,
- energetisch saniert
- oder luxuriös ausgestattet sie ist.
Hinsichtlich der Ausstattung der Wohnung spielen etwa eine Rolle:
- Doppelglasfenster,
- Strukturheizkörper oder
- Parkettboden.
Städte oder Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind gesetzlich verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen.
Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.
Einfache Mietspiegel sollten in der Regel im Abstand von 2 Jahren an die Marktentwicklung angepasst und veröffentlicht werden. Bei qualifizierten Mietspiegeln ist eine Fortschreibung im Abstand von 2 Jahren und eine Neuerstellung alle 4 Jahre vorgeschrieben.
Kurztext
- Mietspiegel Veröffentlichung
- Mietspiegel gibt einen Überblick über die Mieten vergleichbarer Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde
- enthält Anhaltspunkte,
- ob ein Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist,
- ob die Miete bei einer Wiedervermietung zulässig ist, wenn die Wohnung in einem Gebiet liegt, in dem die Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse gelten,
- ob die Miete grundsätzlich angemessen ist
- weist auf Grundlage der in den letzten 6 Jahren neu vereinbarten Mieten beziehungsweise Mieterhöhungen die ortsübliche monatliche Miete nettokalt in Euro pro Quadratmeter aus (ortsübliche Vergleichsmiete)
- anhand von den für Wohnungen mit vergleichbarer Lage, Baujahr, Wohnungsgröße, Ausstattung und Beschaffenheit vereinbarten Entgelten, wird die ortsübliche Vergleichsmiete ausgewiesen
- werden von Städten und Gemeinden erstellt, teilweise auch gemeinsam von Interessenvertretungen der Vermietenden und der Mietenden
- zuständig: in der Regel die Stadt oder Gemeinde, in der die Wohnung liegt
Zuständigkeit
Erkundigen Sie sich bitte bei der Stadt oder der Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Fristen
Erkundigen Sie sich in der Stadt oder Gemeinde, in der die betreffende Wohnung liegt, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist.
Voraussetzungen
Mietspiegel können in der Regel ohne weitere Voraussetzungen eingesehen werden.
Kosten
Seit dem 1. Juli 2022 sind alle einfachen und qualifizierten Mietspiegel kostenfrei online verfügbar.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt Breitenburg
Osterholz 5
25524 Breitenburg
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+49 4828 990-0
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Fax:
+49 4828 990-99
E-Mail:
info[at]amt-breitenburg.de
Web:
www.amt-breitenburg.de
Öffnungszeiten:
Montag und Dienstag von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 16.00 Uhr (mit Termin)
Mittwoch von 08.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 18.00 Uhr (ohne Termin)
Donnerstag geschlossen
Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr (mit Termin)
Mitarbeiter (Amt Breitenburg)
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E-Mail:
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2
Mitarbeiter (Amt Breitenburg)
Tel:
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E-Mail:
sozialamt[at]amt-breitenburg.de
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Zimmer:
2
Mitarbeiter (Amt Breitenburg)
Tel:
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E-Mail:
sozialamt[at]amt-breitenburg.de
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Zimmer:
4