Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen und Mietwagen): Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen
Landesportal Schleswig-Holstein
Straßenpersonenverkehr (ohne Taxen und Mietwagen): Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen
Wer ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen möchte, muss eine entsprechende Fachkundeprüfung nachweisen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs führen wollen, müssen Sie fachlich geeignet sein.
Die fachliche Eignung können Sie nachweisen durch eine
- Fachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
oder durch folgende Bildungsabschlüsse:
- Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden,
- Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn.
Wird Ihr Abschluss anerkannt, erhalten Sie eine Fachkundebescheinigung.
Zuständigkeit
An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK).
Kosten
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gebührentarifs der IHK. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die IHK.
erforderliche Unterlagen
Prüfungszeugnis.
Rechtsgrundlage
§ 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 4 Absatz 1 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 6 Absatz 1 und 3 erufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
§ 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Anlage 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
Weitere Informationen
Das für die Anerkennung notwendige Antragsformular erhalten Sie bei der IHK.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel:
+49 431 5194-0
|
Fax:
+49 431 5194-234
E-Mail:
infothek[at]kiel.ihk.de
Web:
www.ihk.de/schleswig-holstein/
Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten
Mo-Do 8:00-17:00
Fr 8:00-15:30