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Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkten beantragen

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25582 Looft


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie eine Veranstaltung festsetzen lassen möchten, müssen Sie dies beantragen. Es besteht keine Pflicht zur Festsetzung einer Veranstaltung. Festgesetzte Veranstaltungen sind von bestimmten Vorgaben befreit.


Beschreibung

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen.

Das bedeutet, dass Sie von Vorschriften des Ladenöffnungsrechts, des Sonn- und Feiertagsrechts, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person stellen.

Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Für Messen und Ausstellungen ist das jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen möglich.

Das Stellen des Antrags auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel

  • der Reisegewerbekartenpflicht,
  • dem Ladenöffnungsrecht,
  • dem Arbeitszeitgesetz und
  • dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht.

Ohne eine Festsetzung müssen Sie gegebenenfalls Ausnahmen hiervon bei den jeweils zuständigen Behörden beantragen.

Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelausnahmen. Sie erhalten aus einer Hand die sogenannten Marktprivilegien.

Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

Kurztext

  • Messen, Ausstellungen und Märkte Festsetzung
  • Festsetzung umfasst:

    • Gegenstand
    • Zeitraum
    • Öffnungszeiten und
    • Ort der Veranstaltung

  • Festsetzung einer Veranstaltung erfolgt bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen durch zuständige Behörde
  • zuständig: je nach Veranstaltungsart und -ort örtlich zuständige Behörde

 


Zuständigkeit

Wenden Sie sich an das Ordnungsamt, in deren Bezirk die Messe/ Ausstellung, der Markt usw. stattfinden soll


Fristen

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.


erforderliche Unterlagen

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
  • Bescheinigung der Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug
  • Lageplan der Veranstaltung
  • Übersicht über die zu vertreibenden Waren
  • Teilnahmebedingungen für die Veranstaltung
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis

Die vorzulegenden Unterlagen können unter anderem davon abhängig sein, ob es sich um eine Erstveranstaltung oder eine Folgeveranstaltung handelt.


Rechtsgrundlage


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Amt Schenefeld - Ordnung und Soziales

Holstenstraße 42-48
25560 Schenefeld (Steinburg)
Tel: +49 4892 8089-0  
E-Mail: info[at]amt-schenefeld.de
Web: www.terminland.de/amt-schenefeld/


Öffnungszeiten:

Mo. nur nach Terminvereinbarung

Di. 07:00 Uhr – 13:00 Uhr

Mi. nur nach Terminvereinbarung

Do. 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr. nur nach Terminvereinbarung


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr


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