Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
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Gewerbe: Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Auf Antrag kann ein Gewerbebetrieb bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne Stellvertreter fortgeführt werden.
Beschreibung
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers
in der Regel nur durch einen nach § 45 der Gewerbeordnung befähigten Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Behörde gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne einen Stellvertreter betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gastgewerbe) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren/dessen Bezirk der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
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Formulare
Ansprechpartner
Amt Schenefeld - Ordnung und Soziales
Holstenstraße 42-48
25560 Schenefeld (Steinburg)
Tel:
+49 4892 8089-0
E-Mail:
info[at]amt-schenefeld.de
Web:
www.terminland.de/amt-schenefeld/
Öffnungszeiten:
Mo. nur nach Terminvereinbarung
Di. 07:00 Uhr – 13:00 Uhr
Mi. nur nach Terminvereinbarung
Do. 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr. nur nach Terminvereinbarung
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