Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
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Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Wer wild lebende Pflanzen, zum Beispiel Pilze, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie wild lebende Pflanzen zum Beispiel im Wald, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln oder verarbeiten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers. Handelt es sich dabei um besonders geschützte Pflanzen im Sinne des Naturschutzrechts, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Stelle.
Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Zuständigkeit
- Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin und
- Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung
- Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, wenn es sich um Pflanzen im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer handelt.
Fristen
Keine
Rechtsgrundlage
§ 39 Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§ 2 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
§ 111a Landesverwaltungsgesetz (LVwG)
Weitere Informationen
Gemäß Bundesnaturschutzgesetz hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Sie darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Kreis Steinburg
Viktoriastraße 16 - 18
25524 Itzehoe
Tel:
+49 4821 690
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Fax:
+49 4821 69356
E-Mail:
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Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
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Fax:
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E-Mail:
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Öffnungszeiten:
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Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr