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Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen

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25588 Oldendorf


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung.


Beschreibung

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden können.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Ausgenommen sind die in § 76 Abs. 2 Satz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) genannten Fälle. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

Die Ausführungsgenehmigung wird gemäß § 76 Abs. 5 LBO in ein Prüfbuch eingetragen.


Zuständigkeit

Landeshauptstadt Kiel, Bauaufsichtsbehörde, für Genehmigungen in ganz Schleswig-Holstein.

Zuständige Stelle

„Durch die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Ausführungsgenehmigungen von Fliegenden Bauten vom 15. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 4) wurde die Befugnis zur Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nach § 76 Absatz 3 bis 5 der Landesbauordnung auf die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel übertragen. Die Bauaufsichtsbehörde bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel wird bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Übertragung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten vertreten durch das Prüfamt für Standsicherheit bei der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel.

Die Kontaktadresse lautet:

Landeshauptstadt Kiel

Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation

Prüfamt für Standsicherheit

Fliegende Bauten Schleswig-Holstein

Fleethörn 9

24103 Kiel

Tel. 0431/901-2656

Fax 0431/901-742656

E-Mail: Fliegende-Bauten-SH@kiel.de

Für die Gebrauchsabnahmen von Fliegenden Bauten nach § 76 Absatz 7 Landesbauordnung sind weiterhin die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig.“


Fristen

Die Ausführungsgenehmigung wird befristet erteilt.


Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage

  • § 76 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO), Tarifstelle 3.

§ 76 LBO

8. VO-LBO

BauGebVO


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Ansprechpartner

Kreis Steinburg - IV22 Bauaufsicht und Brandschutz

Langer Peter 27a
25524 Itzehoe
Tel: +49 4821 69770   |   Fax: +49 4821 699356
E-Mail: bauaufsicht[at]steinburg.de
Web: www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/kreisbauamt/bauaufsicht-und-brandschutz.html

Postanschrift:

Viktoriastraße 16-18
25524 Itzehoe


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr

Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr

Freitag 08:00 - 12:00 Uhr


Landeshauptstadt Kiel - Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, Abteilung Prüfamt für Standsicherheit

Fleethörn 9
24103 Kiel
Tel: +49 431 901-2656   |   Fax: +49 431 901-742656
E-Mail: pruefamtfuerbaustatik[at]kiel.de
Web: www.kiel.de/rathaus/service/_organisationseinheit.php?id=223499736

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Postfach 1152
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