Fischereischein ausstellen bei Verlust
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Fischereischein ausstellen bei Verlust
Bei Verlust Ihres Fischereischeins können Sie sich diesen bei der zuständigen Behörde neu ausstellen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie in Schleswig-Holstein der Fischerei nachgehen möchten, benötigen Sie einen gültigen Fischereischein. Bei Verlust Ihres Scheines können Sie sich einen neuen ausstellen lassen.
Kurztext
- Bei Verlust des Fischereischeins kann auf Antrag ein neuer Fischereischein ausgestellt werden.
- Zuständig für Angler*innen ist die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt).
- Für Berufsfischer*innen ist eine Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL) die Ansprechstelle.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt, Bürgerbüro, Hafenamt), wenn Sie als Angler einen Fischereischein beantragen wollen.
Oder an eine Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein (LLnL), wenn Sie Berufsfischerin/Berufsfischer sind.
Fristen
Sie sind bereits Inhaber*in eines Fischereischeins und erfüllen somit die Voraussetzungen wie bei einer Erstausstellung.
Es sprechen keine rechtlichen Gründe dafür, eine Ausstellung nicht zu gewähren, wie z.B. durch Fischwilderei, Verstoße gegen fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei.
Sie haben erfolgreich eine Fischereischeinprüfung absolviert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnis der Fischereischeinprüfung oder Nachweis einer Prüfung als Berufsfischer; bei Umzug: Fischereischein oder Prüfungszeugnis des anderen Bundeslandes,
- Lichtbild (nach Vollendung des 16. Lebensjahres),
- Personalausweis.
Rechtsgrundlage
§ 26 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 27 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 28 Landesfischereigesetz (LFischG)
§ 4 Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen
- Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln
- Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen
- Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung beantragen
- Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
Ansprechpartner
Amt Itzehoe-Land - Einwohnermeldeamt
Margarete-Steiff-Weg 3
25524 Itzehoe
Tel:
04821 7388-37
|
Fax:
04821 7388-35
E-Mail:
bandomir[at]amtitzehoe-land.de
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Mitarbeiter (Amt Itzehoe-Land - Einwohnermeldeamt)
Tel:
04821 7388-36
E-Mail:
ahrens[at]amtitzehoe-land.de
|
Zimmer:
Zimmer 211
Mitarbeiter (Amt Itzehoe-Land - Einwohnermeldeamt)
Tel:
04821 7388-37
E-Mail:
bandomir[at]amtitzehoe-land.de
|
Zimmer:
Zimmer 209