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Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz; Anerkennung beantragen

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25588 Oldendorf


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie haben eine Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland und wollen in Schleswig-Holstein arbeiten? Dann müssen Sie Ihre Lehramtsqualifikation anerkennen lassen.


Beschreibung

Die Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer ist reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine spezifische Qualifikation nachweisen, wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer in Schleswig-Holstein ohne Einschränkungen arbeiten wollen. Für diese Tätigkeit können Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation beantragen.

Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Lehramtsqualifikation aus dem Ausland mit der Lehramtsqualifikation in Schleswig-Holstein. Für die Anerkennung muss Ihre Qualifikation gleichwertig sein.

Sie müssen für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen Sie meistens erst bei der Einstellung in den Schuldienst nachweisen. Das ist ein anderes Verfahren.

Kurztext

  • Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus EU/EWR/Schweiz Anerkennung sowie aus Drittstaaten
  • Der Beruf Lehrerin oder Lehrer ist in Deutschland reglementiert. Für die uneingeschränkte und dauerhafte Arbeit in dem Beruf muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
  • Die Ausbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer kann auch aus dem Ausland sein. Sie muss dann durch die zuständige Stelle im Bundesland Schleswig-Holstein anerkannt werden.
  • Im Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob die ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein gleichwertig ist.
  • Zuständige Stelle: Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

 


Zuständigkeit

Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein


Fristen

Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag per Post oder elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.

  • Die zuständige Stelle bekommt den Antrag.
  • Sie bestätigt Ihnen nach höchstens einem Monat, dass der Antrag angekommen ist.
  • Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet sie Ihren Antrag.
  • Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen und mit der Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind zum Beispiel die Dauer der Ausbildung, die Inhalte der Ausbildung und die Anzahl der Unterrichtsfächer.
  • Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung und Ihre weiteren Befähigungsnachweise.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in Schleswig-Holstein gleichwertig sind, bekommen Sie die Anerkennung.

Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Wenn es wesentliche Unterschiede gibt, können Sie meistens eine Ausgleichsmaßnahme machen.

Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:

  • Anpassungslehrgang: Sie arbeiten als Lehrerin oder Lehrer und machen vielleicht eine Zusatzausbildung. Das bedeutet, Sie nehmen z.B. an Lehrveranstaltungen an einer Hochschule teil. Sie arbeiten bereits an einer Schule und erhalten weitere Fortbildungen.
  • Eignungsprüfung: Sie machen Unterrichtsproben und mündliche Prüfungen. Eine Unterrichtsprobe bedeutet: Sie führen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern durch. Prüferinnen und Prüfer beobachten und beurteilen Ihren Unterricht. Die zuständige Stelle informiert Sie über notwendige Unterrichtsproben und Prüfungen.

Sie können meistens zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen. Es wird immer der Anpassungslehrgang empfohlen. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich beendet haben, erhalten Sie die Anerkennung.

Mit der Anerkennung können Sie sich für den Schuldienst in Schleswig-Holstein bewerben. Das ist ein gesondertes Verfahren. Dann werden die weiteren Voraussetzungen für die sogenannte Lehramtsbefähigung geprüft.

Die Lehramtsbefähigung gilt immer für das beantragte Lehramt. Das bedeutet: Sie können Ihre Fächer an einer bestimmten Schule unterrichten. Sie haben beruflich die gleichen Rechte wie eine Person mit der schleswig-holsteinischen Lehramtsqualifikation.

Voraussetzungen

  • Sie haben eine vollumfänglich abgeschlossene Berufsqualifikation als Lehrerin oder Lehrer aus dem Ausland
  • Sie wohnen in Schleswig-Holstein
  • Sie wollen in Schleswig-Holstein als Lehrerin oder Lehrer arbeiten

Für die Einstellung in den Schuldienst müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die zuständige Stelle informiert Sie über das erforderliche Sprachniveau. Empfohlen werden Deutschkenntnisse auf dem Niveau C2.
  • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer und haben keine Vorstrafen.
  • Gesundheitliche Eignung: Sie sind gesund.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.


erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • Lebenslauf
  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis) in Kopie
  • Kopie der Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
  • Hochschuldiplome und/oder Zeugnisse in Kopie
  • Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Zertifikate, Berufsurkunde) in Kopie
  • Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records, Prüfungsordnung) in Kopie
  • Nachweise Ihrer sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Seminare) in Kopie
  • Nachweise Ihrer Berufserfahrung als Lehrerin oder Lehrer in Kopie
  • Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben. Sollten Sie bereits einen Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes erhalten haben, fügen Sie diesen bitte in Kopie bei

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie gegebenenfalls auch im Original noch einmal vorzeigen müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein. Wir empfehlen Ihnen: Senden Sie keine Originale per Post.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

Für die Einstellung in den Schuldienst sind meistens weitere Dokumente wichtig. Diese Dokumente müssen Sie erst abgeben, wenn Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen oder wenn Sie als Lehrerin oder Lehrer eingestellt werden.

  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat mindestens C1 (es wird C2 empfohlen).
  • Nachweis Ihrer persönlichen Eignung:
    Führungszeugnis aus Deutschland oder Ihrem Herkunftsland (zum Beispiel Strafregisterauszug, Certificate of Good Standing)
  • Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: ärztliches Attest

 


Rechtsgrundlage

§§ 1-4 Teil 1 Landesverordnung zur Gleichstellung von ausländischen Lehramtsqualifikationen (Auslands-LehrkräfteVO)

Rechtsbehelf

  • Sie können gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle rechtlich vorgehen.
  • Die Entscheidung wird dann überprüft.
  • Details zu diesem Verfahren stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
  • Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie immer zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

 


Weitere Informationen

Antrag auf Anerkennung der Lehramtsqualifikation

Was sollte ich noch wissen?

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung. Welche Möglichkeiten Sie genau haben, hängt auch davon ab, in welchem Bundesland Sie arbeiten möchten. Die zuständige Stelle informiert Sie.

Möglichkeiten für die Arbeit als Lehrerin oder Lehrer ohne Anerkennung sind:

  • Quereinstieg
  • Direkteinstieg
  • Arbeiten als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
  • Arbeiten an einer Privatschule
  • Arbeiten an internationalen Schulen
  • Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache)
  • Arbeiten in Vorbereitungsklassen und Förderklassen (z.B. Deutsch als Fremdsprache – DaF oder Deutsch als Zweitsprache – DaZ).
  • Arbeiten außerhalb einer Schule (z.B. in der Erwachsenenbildung)

Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.

  • Lassen Sie sich von einer IQ-Beratungsstelle persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
  • Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
    Telefonnummer: +49 30 1815-1111
    Sprechzeiten: Montag bis Freitag 08:00 – 18:00 Uhr (MEZ)

Beratungsangebote auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Beratung bei einer IQ-Beratungsstelle

Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland

Finanzielle Hilfen für das Anerkennungsverfahren

Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner

Einheitliche Ansprechpartner in Deutschland

Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

Brunswiker Straße 16-22
24105 Kiel
Tel: +49 431 988-0  
E-Mail: poststelle[at]bimi.landsh.de
Web: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/iii_node.html


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