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Reisegewerbekarte verlängern lassen

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25588 Oldendorf


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.


Beschreibung

Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

Beispielsweise

  • als Schaustellerin oder Schausteller,
  • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
  • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Kurztext

  • Reisegewerbe Verlängerung
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe benötigen entsprechende Erlaubnis (Reisegewerbekarte)
  • Erlaubnis kann befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist
  • auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer im Nachhinein verlängert werden
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt der Gemeinde, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben beziehungsweise der Betrieb seinen Sitz hat oder haben wird.


Fristen

Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.


erforderliche Unterlagen

  • Reisegewerbekarte
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;

    • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug

  • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

 


Rechtsgrundlage

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

 


verwandte Vorgänge


Formulare


Ansprechpartner

Amt Itzehoe-Land - Ordnungs- und Sozialamt

Margarete-Steiff-Weg 3
25524 Itzehoe
Tel: +49 4821 7388-0   |   Fax: +49 4821 7388-35
E-Mail: mailbox[at]amtitzehoe-land.de
Web: www.amt-itzehoe-land.de/


Öffnungszeiten:

Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Mitarbeiter (Amt Itzehoe-Land - Ordnungs- und Sozialamt)

Herr Zörner Icon Vcard

Tel: 04821 7388-31  
E-Mail: zoerner[at]amtitzehoe-land.de
|   Zimmer: Zimmer 208  


Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


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