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Pflanzengesundheitszeugnisse für den Export von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Länder außerhalb der EU beantragen

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25594 Vaale


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der EU ausführen, dürfen diese keine Schadorganismen enthalten. Als Nachweis hierzu müssen Sie ein Pflanzengesundheitszeugnis oder ein Vorausfuhrzeugnis oder Wiederausfuhrzeugnis beantragen.


Beschreibung

Beim internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen können Pflanzenkrankheiten und -schädlinge verschleppt werden. Bei solchen Schadorganismen besteht die Gefahr, dass sie sich in einer neuen Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen. Aus diesen Gründen unterliegt der internationale Handel in diesem Bereich einer strengen pflanzenschutzrechtlichen Überwachung.

Wenn Sie also Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen Sie vor der Ausfuhr

  • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
  • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)
  • oder im Falle der Einfuhr aus einem Drittland mit anschließender Ausfuhr in ein Drittland ein PGZ für die Wiederausfuhr.

Mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der pflanzengesundheitlichen Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt.

Sie müssen ein oder mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragen, wenn sich

  • Ihre Sendung aus Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU- Mitgliedstaaten zusammensetzt oder
  • der Ursprung Ihrer Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss.

Die VAZ dienen als Grundlage für das PGZ, das Sie beim zuständigen amtlichen Pflanzengesundheitsdienst im Bundesland beantragten können.

Mit beiden genannten Dokumenten wird Ihnen bei erfolgreicher Inspektion bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden.

Kurztext

  • Pflanzengesundheitszeugnisse für den Drittlandexport Ausstellung
  • Unternehmen, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) exportieren möchten, benötigen – wenn die phytosanitären Einfuhrvorschriften des Ziellandes dieses vorsehen –

    • ein Pflanzengesundheitszeugnis (PGZ)
    • sowie gegebenenfalls ein oder mehrere Vorausfuhrzeugnisse (VAZ)

  • internationaler Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen unterliegt strenger Kontrolle
  • Gefahr besteht, dass sich Schadorganismen in neuer Umgebung unkontrolliert ausbreiten und große wirtschaftliche Schäden verursachen
  • mit dem PGZ / VAZ wird nach vorheriger Inspektion die Einhaltung der Einfuhranforderungen des jeweiligen Empfangslandes bestätigt
  • mit dem PGZ für die Wiederausfuhr wird der Reexport bescheinigt und das PGZ aus dem Ursprungsland beigefügt
  • bei Teilsendungen mit Herkunft aus Bereichen verschiedener Pflanzengesundheitsdienste der Bundesländer / EU-Mitgliedstaaten muss ein, beziehungsweise müssen mehrere VAZ am jeweiligen Ursprungsort beantragt werden
  • gleiches gilt, wenn der Ursprung der Sendung nicht im gleichen Zuständigkeitsbereich eines Pflanzengesundheitsdienstes liegt, wie der Ort, an dem eine notwendige Behandlung der Sendung durchgeführt werden muss
  • VAZ dient als Grundlage für das PGZ und muss vom Exporteur beantragt werden
  • mit VAZ und PGZ wird bestätigt, dass die pflanzengesundheitlichen Anforderungen des jeweiligen Einfuhrlandes eingehalten werden
  • zuständig: zuständiger amtlicher Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes

 


Zuständigkeit

An die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.


Fristen

Sie beantragen das erforderliche Pflanzengesundheitszeugnis beziehunsgweise Vorausfuhrzeugnis oder Zeugnis für die Wiederausfuhr und die erforderlichen Untersuchungen.

Der amtliche Pflanzengesundheitsdienst des Bundeslandes prüft den Antrag und teilt Ihnen die weiteren Schritte mit.

Welche Fristen muss ich beachten?

Antragstellung möglichst 2-3 Tage vor dem Versand der Sendung.


Kosten

Pflanzengesundheitszeugnis 30.- Euro; Fahrtkostenpauschale und Personalkosten bei der phytosanitären Inspektion einer Sendung.


erforderliche Unterlagen

Folgende Angaben benötigen Sie für das Online-Formular:

  • Adressen

    • der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers
    • der Exporteurin beziehungsweise des Exporteurs
    • der Post- und Rechnungsempfängerin beziehungsweise des Post- und Rechnungsempfängers

  • Name der Empfängerin oder des Empfängers sowie des Einfuhrlandes
  • Ursprungsort
  • Transportmittel
  • Registriernummer der Ausführerin oder des Ausführers
  • Besichtigungsort, -datum und Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner vor Ort
  • Warenbeschreibung, botanischer Name und Mengen
  • gegebenenfalls durchgeführte Behandlungen einschließlich Protokolle
  • gegebenenfalls Importerlaubnis des Einfuhrlandes
  • gegebenenfalls Prüfberichte von Laboruntersuchungen

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Online-Dienst vorhanden: Ja

Eine Antragstellung ist online über „PGZ-Online“ möglich. Vordrucke sind aber auch bei der der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (LK SH) erhältlich.

PGZ-Online

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Export von Pflanzen und Produkten pflanzlichen Ursprungs


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Am Kamp 15-17
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 9453-0   |   Fax: +49 4331 9453-199
E-Mail: lksh[at]lksh.de
Web: www.lksh.de


Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 07:30 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 14:00 Uhr


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