Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
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Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung
Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
Beschreibung
Kurztext
Zuständigkeit
Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Können Sie der Meldepflicht nicht persönlich nachkommen, teilt der Leiter der Einrichtung ihre Aufnahme mit. Hierüber werden Sie unterrichtet.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt
Kohlmarkt 25
25554 Wilster
Tel:
+49 4823 9482-0
E-Mail:
amt[at]wilstermarsch.de
Web:
www.wilster.de/
Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mitarbeiter (Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt)
Tel:
04823 948212
E-Mail:
naujoks[at]wilstermarsch.de
|
Zimmer:
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 5
Mitarbeiter (Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt)
Tel:
04823 948211
E-Mail:
preiss[at]wilstermarsch.de
|
Zimmer:
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 7