Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Fördermittel für selbst genutztes Wohneigentum beantragen

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25599 Wewelsfleth


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie ein Eigenheim/Eigentumswohnung bauen, erwerben oder modernisieren wollen, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen Wohnraumfördermittel in Anspruch nehmen. Zuständig für die soziale Wohnraumförderung ist jeweils das Land, in dem Sie Ihr Vorhaben umsetzen wollen.


Beschreibung

Mit der Bereitstellung von Fördermitteln kann Ihr Bundesland Sie bei der Schaffung oder Modernisierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung unterstützen. Die Wohnung muss zur Nutzung durch Sie und Ihre Haushaltsangehörigen vorgesehen sein.

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert wird:

  • der Bau einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuen Eigenheimen/Eigentumswohnungen,
  • die Modernisierung einschließlich alten- und behindertengerechte Anpassung,
  • Erwerb bestehender Eigenheime/Eigentumswohnungen.

Fördervoraussetzung ist, dass Ihr Einkommen und das Einkommen der Haushaltsangehörigen nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Kurztext

  • Förderung des selbst genutzten Wohneigentums Beantragung
  • Bundesländer können die Bildung von selbst genutztem Wohneigentum fördern
  • Förderung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt, kein Rechtsanspruch
  • bereitgestellt werden Fördermittel zur/zum
  • Bau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuem Wohnraum,
  • Modernisierung einschließlich alten- und behindertengerechte Anpassung
  • Erwerb bestehenden Wohnraums
  • gefördert werden Haushalte, deren Einkommen nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet
  • Fördervoraussetzung ist, dass vor Bewilligung der Förderung nicht mit den baulichen Maßnahmen begonnen wird beziehungsweise ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde
  • zuständig für die soziale Wohnraumförderung sind die Bundesländer
  • Beantragung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde der jeweiligen Bundesländer (Landesbehörden, Landesförderbanken)

 


Fristen

keine Angabe


Kosten

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.


Rechtsgrundlage


verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Investitionsbank Schleswig-Holstein für weitere Förderprogramme

Zur Helling 5-6
24143 Kiel
Tel: +49 431 9905-0   |   Fax: +49 431 9905-3383
E-Mail: info[at]ib-sh.de


Nach oben