Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
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Schädlingsbekämpferin / Schädlingsbekämpfer: Sachkundeprüfung
Gewerblich Schädlinge bekämpfen darf nur, wer die entsprechende Sachkunde besitzt.
Beschreibung
Die gewerbliche Schädlingsbekämpfung dürfen sie nur ausüben, wenn Sie gegenüber der zuständigen Behörde unter anderem den Nachweis der Sachkunde erbracht haben.
Sachkundig ist zum Beispiel, wer den anerkannten Abschluss "geprüfte/r Schädlingsbekämpfer/in" oder die Prüfung zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltenden Recht in den alten Bundesländern oder nach dem Recht der ehemaligen DDR abgelegt hat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nachweislich eine vergleichbare Sachkunde erworben hat.
Die berufliche Umschulung mit anschließender Prüfung zum geprüften Schädlingsbekämpfer" beziehungsweise zur "geprüften Schädlingsbekämpferin war bis 2004 möglich. Sei dem 1. August 2004 gibt es die Berufsausbildung zum/ zur Schädlingsbekämpfer/in. Diese dauert 3 Jahre und schließt nach praktischen sowie theoretischen Lehreinheiten mit einer entsprechenden Prüfung an einer Berufsschule ab. Näheres dazu regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin.
Zuständigkeit
- An die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK), wenn es um die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer geht,
- an eine einschlägige Fachschule, wenn es um den Erwerb der Sachkunde für einen Teilbereich der Schädlingsbekämpfung gemäß der "Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 523)" geht,
- an den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Veterinäramt), wenn es um eine tierschutzrechtliche Erlaubnis geht.
Fristen
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis sind keine Fristen vorgesehen.
Kosten
Für die tierschutzrechtliche Erlaubnis wird eine Gebühr von 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Sachkunde. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.4 Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),
- § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.
verwandte Vorgänge
- Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister
- Gaststättenbetrieb: Erteilung von Auflagen (nachträglich)
- Photovoltaikanlage: Anmeldung beim Finanzamt
- Verbrauchserfassung (Wärme, Wasser): Sachverständige Stelle - Eignungsbestätigung
- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Ansprechpartner
Kreis Steinburg - III31 Amtstierärztlicher Dienst, Tierschutz/Tierseuchenbekämpfung
Beethovenstraße 7
25524 Itzehoe
Tel:
+49 4821 690
E-Mail:
veterinaeramt[at]steinburg.de
Web:
www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/veterinaer-und-lebensmittelueberwachungsamt.html
Postanschrift:
Viktoriastraße 16-18
25524
Itzehoe
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr