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Seilbahnbetrieb: Genehmigung

Zuständigkeitssuche

Ortsauswahl
25599 Wewelsfleth


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer eine Seilbahn (Personenverkehr) betreiben oder eine bereits vorhandene Seilbahnanlage wesentlich ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.


Beschreibung

Für den Betrieb sowie für die wesentliche Änderung einer Anlage einer Seilbahn, die dem Personenverkehr dient, benötigen Sie eine Genehmigung.

Voraussetzungen für eine Genehmigung sind:

  • dass das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
  • keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten, ergibt,
  • die Betriebssicherheit angenommen werden kann,
  • Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken bei der technischen Planung berücksichtigt worden sind,
  • Konformitätsbewertungsverfahren und EG-Prüfungen nach Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/9/EG durchgeführt wurden und
  • ein Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird.

Die Genehmigung wird vorbehaltlich der Zustimmung zur Betriebseröffnung erteilt. Diese Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs wird erteilt, wenn

Erlaubnis der Betriebseröffnung

  • de vorab genannten Genehmigungskriterien vorliegen
  • sofern die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen wurde: die Nebenbestimmungen erfüllt sind
  • eine Betriebsleiterin oder ein Betriebsleiter (und mindestens ein Stellvertreter) bestellt sind - und deren Bestellung bestätigt ist
  • das Seilbahnunternehmen ausreichend haftpflichtversichert ist, um Schadensersatzverpflichtungen nachkommen zu können.

Das Seilbahnunternehmen hat für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit, zu sorgen und die Anlage ordnungsgemäß zu unterhalten.


Zuständigkeit

An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH).


erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Genehmigung muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben.


Rechtsgrundlage

§§ 3, 6 Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG).

LSeilbG


Weitere Informationen

Neben Betrieb und wesentlicher Änderung bedürfen auch die technische Planung und der Bau von Seilbahnanlagen der behördlichen Genehmigung. Änderungen an der Anlage, die nicht wesentlich sind, müssen der zuständigen Behörde lediglich angezeigt werden.


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Ansprechpartner

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Tel: 0431 3830   |   Fax: 0431 383-2754
E-Mail: gst[at]lbv-sh.landsh.de


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