Verpackungen: Vollständigkeitserklärung - Register
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Verpackungen: Vollständigkeitserklärung - Register
Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich eine Vollständigkeitserklärung für sämtliche Verkaufsverpackungen abzugeben.
Beschreibung
Wer Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringt, ist verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eines Jahres für sämtliche Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine Vollständigkeitserklärung (kurz VE) abzugeben und bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu hinterlegen.
Die Vollständigkeitserklärung ist durch den "Erst-In-Verkehr-Bringer" zu hinterlegen. Dies sind Unternehmen, die verpackte Ware als erste in Deutschland in den Handelsmarkt bringen, also z.B. Importeure, Abfüller, Eigenmarken des Handels. Vor der Hinterlegung muss die Vollständigkeitserklärung von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen über qualifizierte digitale Signatur validiert werden. Nach Hinterlegung und Prüfung stellt die Zentrale Stelle die Vollständigkeitserklärung ins VE-Register ein.
Die Vollständigkeitserklärung umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach den Materialarten: Glas, Papier, Pappe, Karton, Aluminium, Weißblech, Kunststoffe, Verbundwerkstoffe. Eine Vollständigkeitserklärung müssen Betriebe abgeben, die pro Jahr
- mehr als 80 Tonnen Glas- oder
- mehr als 50 Tonnen Papier-/Pappe-/Karton- oder
- mehr als 30 Tonnen Aluminium-/Weißblech-/Kunststoff-/Verbundverpackungen
in den Verkehr bringen. Bei Mengen unterhalb dieser Tonnage ist keine Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Durch die Vollständigkeitserklärung wird auf elektronischem Wege eine Erklärung über den Umfang an Verpackungen abgegeben, die an den privaten Endverbraucher verkauft wurden.
verwandte Vorgänge
- Beratung zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen anfragen
- Erlaubnis für tiefe Erdbohrungen für geothermische Nutzung beantragen
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Gefahrgutbeauftragtenprüfung ablegen
- Register und Nachweise über den Verbleib von Abfällen führen
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
Tel:
+49 431 5194-0
|
Fax:
+49 431 5194-234
E-Mail:
infothek[at]kiel.ihk.de
Web:
www.ihk.de/schleswig-holstein/
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