Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft
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Gewerbeanmeldung: Ausländische Gesellschaft
Wenn eine ausländische Gesellschaft in Deutschland über eine Zweigniederlassung tätig werden will, muss dies bei der zuständigen Stelle als Gewerbe angemeldet werden.
Beschreibung
Wenn eine ausländische Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland über eine Zweigniederlassung tätig werden will, muss dies vom vertretungsberechtigten Geschäftsführer beziehungsweise vom geschäftsführenden Gesellschafter bei der zuständigen Stelle als Gewerbe angemeldet werden.
Zuständigkeit
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren/dessen Bezirk Sie mit der Zweigniederlassung gewerblich tätig werden wollen.
Wichtiger Hinweis:
Für die Gewerbeanmeldung über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.
Fristen
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Für den Handelsregister-/Genossenschaftsregister-Eintrag beim Amtsgericht: ein notariell beglaubigter Antrag mit folgenden Angaben
- Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Gesellschaft,
- Name, Sitz und Geschäftsgegenstand der Zweigniederlassung,
- das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird, und die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht,
- die Rechtsform der Gesellschaft,
- die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse
- wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt.
Für die Gewerbeanmeldung:
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass des Anmeldenden,
- Bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltsgenehmigung,
- Auszug aus dem Handelsregister/Genossenschaftsregister,
- Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Erlaubnis.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Wenn Sie in Deutschland mehrere Zweigniederlassungen einer ausländischen Gesellschaft betreiben, benötigen Sie die Handelsregister-Eintragung nur für eine Niederlassung, die als Hauptniederlassung in Deutschland behandelt wird.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).
verwandte Vorgänge
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- Vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragen
Formulare
Ansprechpartner
Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 Ordnung, Umwelt, Verkehr, Wahlen
Alter Kirchhof 4 - 5
25709 Marne
Tel:
+ 49 4851 9596-41
E-Mail:
ordnungsamt[at]amt-marne-nordsee.de
Öffnungszeiten:
Montag-Mittwoch und Freitag 08.00 Uhr -12.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bürgerbüro Friedrichskoog:
Montag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Mitarbeiter (Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 Ordnung, Umwelt, Verkehr, Wahlen)
Tel:
04851 959641
E-Mail:
info[at]amt-marne-nordsee.de
|
Zimmer:
Zi. 2-12
Mitarbeiter (Amt Marne-Nordsee - Fachdienst 400 Ordnung, Umwelt, Verkehr, Wahlen)
Tel:
04851 959678
E-Mail:
info[at]amt-marne-nordsee.de
|
Zimmer:
Zi. 2-4
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel:
+49 431 530550-0
|
Fax:
+49 431 530550-99
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de
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Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr