Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.
Beschreibung
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Kurztext
Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Zuständigkeit
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Regionale Hinweise
Im Bereich des Amtes Nordsee-Treene können Sie sich mit diesem Anliegen wohnortunabhängig an jedes Bürgerbüro wenden.
Fristen
Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.
Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.
Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.
Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.
Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.
Voraussetzungen
- Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
- Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
Bürgerbüro Friedrichstadt
Am Markt 11
25840 Friedrichstadt
Tel:
04841 992-754
|
Fax:
04841 992-755
E-Mail:
buergerbuero[at]amt-nordsee-treene.de
Web:
www.amt-nordsee-treene.de/
Bürgerbüro Hattstedt
Amtsweg 10
25856 Hattstedt
Tel:
04841 992-652
|
Fax:
04841 992-655
E-Mail:
buergerbuero[at]amt-nordsee-treene.de
Web:
www.amt-nordsee-treene.de/
Bürgerbüro Mildstedt
Schulweg 19
25866 Mildstedt
Tel:
04841 992-353
|
Fax:
04841 992-355
E-Mail:
buergerbuero[at]amt-nordsee-treene.de
Web:
www.amt-nordsee-treene.de/
Öffnungszeiten:
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin!)
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 15:00 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr u. 13:30 bis 18:00 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin!)
Bürgerbüro Nordstrand
Schulweg 4
25845 Nordstrand
Tel:
04841 992-551
|
Fax:
04841 992-555
E-Mail:
buergerbuero[at]amt-nordsee-treene.de
Web:
www.amt-nordsee-treene.de/