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Wassergefährdende Stoffe: Fachbetrieb - Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

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25860 Olderup


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Fachbetriebe müssen auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde die Fachbetriebseigenschaft nachweisen.


Beschreibung

Fachbetriebe haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Stelle die Fachbetriebseigenschaft nachzuweisen.

Die Fachbetriebseigenschaft muss auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nachgewiesen werden können, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt.


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Wasserbehörde).


Rechtsgrundlage

  • § 62 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG),
  • § 26 Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung - VAwS),
  • § 5 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - WasG SH).

§ 62 WHG

§ 26 VAwS

§ 5 WasG SH


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Ansprechpartner

Kreis Nordfriesland - Untere Wasserbehörde

Marktstraße 6
25813 Husum
Tel: 04841 67-589   |   Fax: 04841 67-894436
E-Mail: wasserbehoerde[at]nordfriesland.de
Web: www.nordfriesland.de/


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