Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
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Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
Bestimmte Bauvorlagen bedürfen einer Unterschrift einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers (z.B. einer Architektin/eines Architekten).
Beschreibung
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 65 Abs. 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden; Voraussetzung sind gemäß § 54 LBO die zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Sachkunde und Erfahrung.
Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 65 Abs. 2 LBO, wer aufgrund
- des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
- des § 9 Abs. 1 des ArchIngKG in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des ArchIngKG vorliegen,
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des ArchIngKG oder
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des ArchIngKG.
Vorgenannte Beschränkungen gelten gemäß § 65 Abs. 1 LBO nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Abs. 3 bis 5 LBO verfasst werden sowie bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.
§ 65 Abs. 3 LBO enthält Regelungen für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hinsichtlich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 65 Abs. 4 regelt die Bauvorlageberechtigung für Unternehmen.
Die vorgenannten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 und 4 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert beziehungsweise in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein (§ 65 Abs. 6 LBO).
Zuständigkeit
An die Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) Schleswig-Holstein.
erforderliche Unterlagen
Auskunft zu notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
verwandte Vorgänge
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