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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie können sich Ihre ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Beamtentätigkeit in Schleswig-Holstein anerkennen lassen und entsprechend beantragen.


Beschreibung

Unterscheidet sich Ihre Berufsqualifikation, die Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben, nicht wesentlich von der Qualifikation des erforderlichen Berufsweges der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein, so können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung anerkennen lassen und entsprechend beantragen.

Die Prüfung kann in den nachfolgenden Fachrichtungen erfolgen

  • Agrar- und umweltbezogene Dienste
  • Allgemeine Dienste
  • Polizei
  • Feuerwehr
  • Bildung
  • Gesundheits- und soziale Dienste
  • Justiz
  • Technische Dienste
  • Steuerverwaltung
  • Wissenschaftliche Dienste

Hinweis: In nicht reglementierten Berufen ist eine Anerkennung keine zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung. In diesen Berufen können Sie sich direkt auf dem Arbeitsmarkt bewerben und arbeiten.

Kurztext

Wer eine Beamtentätigkeit in Schleswig-Holstein ausüben möchte, kann seine ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung anerkennen lassen und dies entsprechend beantragen.


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an den einheitlichen Ansprechpartner.


Fristen

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung. Nutzen Sie hierfür am besten den Online-Antrag des einheitlichen Ansprechpartners. Alternativ können Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich, oder persönlich einreichen.

Sobald Ihre Antragsunterlagen vollständig vorliegen, nimmt die zuständige Stelle die Prüfung vor, gegebenenfalls fordert sie weitere Unterlagen an.

Die Prüfung erfolgt nach festgelegten formalen Kriterien (vor allem Inhalt und Dauer der Ausbildung). Ihre Berufserfahrung wird ebenso berücksichtigt wie weitere einschlägige Qualifikationen (vor allem Fort- und Weiterbildungen).

Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bescheid. Werden wesentliche Unterschiede in der Berufsqualifikation festgestellt, enthält dieser Bescheid auch Informationen darüber, worin diese Unterschiede bestehen und wie Sie diese ausgleichen können.

Voraussetzungen

Die Zugangsvoraussetzungen sind abhängig von der gewählten Laufbahn.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.


erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind Bescheinigungen über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen. Dies können sein:

  • erworbenen Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten
  • eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen
  • Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen
  • gegebenenfalls Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird
  • gegebenenfalls Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist
  • gegebenenfalls Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird

Sie sind verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Rechtsgrundlage

Landesbeamtengesetz und Laufbahnverordnung des jeweiligen Bundeslandes; Handlungsgrundlagen werden durch Länder ergänzt

Landesbeamtengesetz und Laufbahnverordnung des jeweiligen Bundeslandes; Handlungsgrundlagen werden durch Länder ergänzt

§ 16 Landesbeamtengesetz (LBG)

§§ 30 -38c Allgemeine Laufbahnverordnung Schleswig-Holstein (ALVO)

Art. 3 Abs. 1 a Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.


Weitere Informationen

Sie können die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung mittels Online-Antrag über die einheitlichen Ansprechpartner beantragen.


verwandte Vorgänge


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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