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Behördliche Gefahrenabwehr für Gewässer (nach Wasserrecht)

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sofern Gefahren für oder durch Gewässer drohen, sollte dies der zuständigen Behörde umgehend gemeldet werden.


Beschreibung

Drohen Gefahren für ein Gewässer (z.B. im Falle von Verunreinigungen durch Heizöl, Kraftstoffe, Chemikalien oder eines extremen Fischsterbens) oder gehen durch den Zustand oder die Benutzung von Gewässern, der Deiche, (Sicherungs-)Dämme, Sperrwerke oder sonstigen Hochwasserschutzanlagen sowie der Überschwemmungs- und Wasserschutzgebiete (einschl. der überschwemmungsgefährdeten Gebiete) Gefahren für die Allgemeinheit oder Einzelne aus, sollten die zuständigen Behörden umgehend benachrichtigt werden.

Die zuständigen Behörden treffen dann die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren.


Zuständigkeit

  • An den Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz in Husum (Obere Wasserbehörde), wenn Küstengewässer, Seeschifffahrtsstraßen, Landeshäfen oder Außentiefs betroffen sind,
  • an die Kreise oder kreisfreien Städte (Untere Wasserbehörden), wenn die übrigen Gewässer (einschließlich des Grundwassers) betroffen sind oder
  • in Notfällen an die Polizei (Notruf 110) oder die Feuerwehr (Notruf 112).

 


Fristen

Die Benachrichtigung der zuständigen Stelle sollte so schnell wie möglich erfolgen.


erforderliche Unterlagen

Keine.

Jedoch sind Angaben über Ort, Zeit sowie Art und Umfang der Gefahr für die zuständige Stelle hilfreich.


Rechtsgrundlage

§ 110 Abs. 1 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz)

§ 110 Landeswassergesetz


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