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Berufsausbildung: Ausbildungsstätte - Einstellung / Ausbildung untersagen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Ausbildungsstätten kann unter bestimmten Voraussetzungen das Einstellen und Ausbilden untersagt werden.


Beschreibung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 BBiG nicht oder nicht mehr vorliegen.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche und fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.


Zuständigkeit

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern sowie die Notarkassen für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.


Rechtsgrundlage

§§ 27, 33 i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG).

BBiG


Weitere Informationen

Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).

IHK - Informationen für Ausbilder


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