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Bevölkerungsschutz

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Bevölkerungsschutz ist die zusammenfassende Bezeichnung für Katastrophenschutz und Zivilschutz.


Beschreibung

Der Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren, die nicht aus eigener Kraft abzuwehren sind, ist eine der vornehmsten Aufgaben des modernen Staates.

Für den Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist nach Artikel 73 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) ausschließlich der Bund zuständig. Die Aufgaben des Zivilschutzes sind im Zivilschutzgesetz geregelt.

Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen

  • die Bevölkerung,
  • ihre Wohnungen und Arbeitsstätten,
  • lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen,
  • Betriebe,
  • Einrichtungen und Anlagen sowie
  • das Kulturgut

vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.

Während der Katastrophenschutz ein nach Landesrecht organisiertes System der Gefahrenabwehr und Hilfeleistung bei außergewöhnlichen Schadensereignissen ist, wird nach dem Zivilschutzgesetz das für den Katastrophenschutz in den Ländern vorgesehene Potenzial in seiner Gesamtheit in die Zivilschutzplanung eingebunden.

Die Begriffe "Katastrophenschutz" und "Zivilschutz" bezeichnen keine eigenständige Organisation, sondern nur unterschiedliche Aufgaben der Gefahrenabwehr.

Länder und Bund bedienen sich zu ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung aufgrund besonderer Gesetze der gesamten vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen.


Zuständigkeit

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS).


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Zivil- und Bevölkerungsschutz finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK).

BBK


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