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Gaststättenbetrieb: Widerruf der Erlaubnis (Schließungsverfügung)

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Auflagen nicht erfüllt werden, widerrufen werden.


Beschreibung

Eine bereits erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte kann von der zuständigen Behörde beim Eintreten entsprechender Tatsachen jederzeit widerrufen werden.

Gründe können sein, dass

  • die/der Gewerbetreibende oder sein Stellvertretung die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
  • die/der Gewerbetreibende oder sein Stellvertretung erteilte Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
  • die/der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben lässt,
  • die/der Gewerbetreibende oder sein Stellvertretung Personen entgegen einem ergangenen Verbot beschäftigt (nicht zuverlässige Personen),
  • der Unterrichtungsnachweis für Personen, die den Geschäftsbetrieb für den Erlaubnisinhaber führen, nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme erbracht wird.

Der Widerruf der Erlaubnis verpflichtet zum Schließen der Gaststätte.


Zuständigkeit

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).


Rechtsgrundlage

§ 15 Abs. 2 Gaststättengesetz (GastG)

§ 15 GastG


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