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Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.


Beschreibung

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

Kurztext

  • Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
  • jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt gemeldet werden
  • das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
  • zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt

 


Fristen

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 6 Monate


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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