Jagdsteuer
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Jagdsteuer
Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.
Beschreibung
Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.
Zuständigkeit
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).
Rechtsgrundlage
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
verwandte Vorgänge
- Befreiung von Prüfung zur Steuerberaterin oder Steuerberater beantragen
- Berechtigung zur Führung des Zusatz "Landwirtschaftliche Buchstelle" zur Berufsbezeichnung beantragen
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Verbindliche Auskunft der Kammer
- Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
- Umsatzsteuer voranmelden
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