Jahresabrechnung bei der Künstlersozialkasse anfordern
Landesportal Schleswig-Holstein
Jahresabrechnung bei der Künstlersozialkasse anfordern
Wenn Sie über die Künstlersozialkasse versicherungspflichtig oder zuschussberechtigt sind, erhalten Sie für jedes Jahr einen Nachweis über Ihre Versicherung.
Beschreibung
Sie erhalten eine Jahresabrechnung automatisch im Februar für das Vorjahr. Die Jahresabrechnung wird auch als Jahresbescheinigung bezeichnet.
Die Jahresabrechnung enthält Angaben über
- Ihre sozialversicherungspflichtigen Zeiten für das jeweilige Jahr,
- das beitragspflichtige Einkommen und
- die dafür zu zahlenden und gezahlten Beiträge.
Sie erhalten im Herbst automatisch eine neue Jahresabrechnung mit den aktuellen Daten, wenn
- Sie im Februar noch Beitragsrückstände haben oder
- sich nachträglich Versicherungszeiten aus dem Vorjahr verändern.
Die Jahresabrechnung entspricht der Jahresmeldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV).
Die Jahresabrechnung kann Ihnen als Nachweis über Ihre sozialversicherungspflichtigen Zeiten dienen, wenn Daten verloren gehen sollten. Daher ist es sinnvoll, sie gut aufzubewahren.
Kurztext
- Jahresbescheinigung für Versicherte und Zuschussberechtigte der Künstlersozialkasse Ausstellung
- Versicherte und Zuschussberechtigte erhalten einen jährlichen Nachweis über ihre Versicherung in Form der Jahresabrechnung:
- auch Jahresbescheinigung genannt
- Jahresabrechnung entspricht Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)-Jahresmeldung
- sozialversicherungspflichtige Zeiträume, beitragspflichtiges Einkommen und geleistete Beiträge werden konkret aufgeführt
- Jahresabrechnung dient als Nachweis über geleistete Sozialversicherungsbeiträge
- aufzubewahren, um gegebenenfalls Versicherungszeiten langfristig nachzuweisen
- regelmäßige jährliche Erstellung im Februar
- Korrekturen üblicherweise im September
- zuständig: Künstlersozialkasse
Fristen
Grundsätzlich gilt:
- Sie erhalten die Jahresabrechnungen automatisch. Sie müssen also keinen Antrag stellen.
- Sie erhalten die Jahresabrechnung im Februar.
- Sollte eine Korrektur notwendig sein, erhalten Sie die neue Jahresabrechnung mit den aktuellen Daten im September.
Sollten Sie eine Jahresabrechnung nicht mehr vorliegen haben und eine Kopie benötigen, können Sie diese online, per Post oder telefonisch bei der Künstlersozialkasse anfordern.
Online-Anforderung:
- Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für das Online-Formular benötigen Sie ein gültiges ELSTER-Zertifikat, um sich anzumelden. Alternativ können Sie Ihr elektronisches Ausweisdokument nutzen.
- Sie benötigen ungefähr 10 Minuten, um den Online-Antrag auszufüllen.
- Tragen Sie zunächst Ihre persönlichen Angaben ein, darunter auch Ihre Versicherungsnummer. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Auf der nächsten Seite können Sie angeben, für welches Jahr Sie eine Kopie der Jahresabrechnung benötigen.
Anforderung per Post:
- Teilen Sie der Künstlersozialkasse mit, für welches Jahr Sie eine Kopie der Jahresabrechnung benötigen.
- Geben Sie dabei bitte auch Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
Telefonische Anforderung:
- Halten Sie Ihre Versicherungsnummer bereit. Diese finden Sie auf den Schreiben der Künstlersozialkasse oben rechts.
- Rufen Sie die Künstlersozialkasse an.
- Teilen Sie der Künstlersozialkasse mit, für welches Jahr Sie eine Kopie der Jahresabrechnung benötigen.
Die Künstlersozialkasse sendet Ihnen die gewünschte Kopie schriftlich zu.
Voraussetzungen
Sie müssen in dem jeweiligen Jahr über die Künstlersozialkasse versichert gewesen sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Rechtsgrundlage
§ 20 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
§ 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
Rechtsbehelf
E in Rechtsbehelf ist nicht möglich.
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.