Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Kfz: Zwangsweise Außerbetriebsetzung (Zwangsstilllegung)

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Ein Fahrzeug kann zwangsweise stillgelegt werden, wenn z.B. die Kfz-Steuer, Versiche-rungsbeiträge nicht entrichtet wurden oder der TÜV abgelaufen ist.


Beschreibung

Die Ordnungsbehörde kann die Stilllegung eines Fahrzeugs veranlassen, wenn:

  • Versicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind und damit der Versicherungsschutz erloschen ist,
  • die Kfz-Steuer nicht gezahlt wurde,
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) abgelaufen ist,
  • das Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich oder verkehrsunsicher ist oder
  • das Fahrzeug nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben wurde.

Vor der Anordnung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung erhält die Fahrzeughalterin / der Fahrzeughalter im Regelfall unter Fristsetzung eine Aufforderung, die fehlenden Leistungen (Steuer / Versicherungsbeiträge) umgehend zu entrichten, die Hauptuntersuchung oder Kfz-Umschreibung unverzüglich nachzuholen oder die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Die entsprechenden Nachweise müssen der Ordnungsbehörde vorgelegt werden.
Bei Nichtbefolgen dieser Aufforderung wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst, das bedeutet, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) eingezogen werden.
Bei erfolglosem Versuch der Entsiegelung der Kennzeichen und Einziehung der Zulas-sungsbescheinigung Teil I wird das Fahrzeug im zentralen Polizeiregister zur Fahndung ausgeschrieben.
Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.


Zuständigkeit

An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Zulassungsbehörde).


Kosten

Es fallen entsprechende Gebühren nach den jeweils von der Ordnungsbehörde veranlassten Maßnahmen an.


Rechtsgrundlage

  • § 25 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahr-zeug-Zulassungsverordnung - FZV),
  • § 14 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG).

§ 25 FZV

§ 14 KraftStG


Weitere Informationen

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von auswärtigen Fahrzeugen entstempelt werden, wenn die Ordnungsbehörde von einer anderen Ordnungsbehörde dazu aufgefordert wurde.

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann wieder zugelassen werden, s. Kfz-Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs.


verwandte Vorgänge


Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

Nach oben