Kinderreisepass beantragen
Landesportal Schleswig-Holstein
Kinderreisepass beantragen
Seit dem 01.01.2024 können Sie keinen neuen Kinderreisepass mehr beantragen.
Beschreibung
Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt oder verlängert.
Wenn Sie einen bereits ausgestellten Kinderreisepass besitzen, können Sie diesen bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwenden, wenn das Kind auf dem Foto noch eindeutig erkennbar ist.
Sollten Sie umziehen und eine neue Adresse haben, müssen Sie die Adresse auf dem Kinderreisepass bei Ihrer zuständigen Behörde (zum Beispiel Bürgeramt) ändern lassen.
Sollte der Kinderreisepass verloren oder gestohlen werden, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich bei der Polizei melden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Rechtsgrundlage
§ 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
§ 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
§ 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
§ 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
§ 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
§ 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
§ 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
§ 5 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.