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Kurabgabe

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.


Beschreibung

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.


Zuständigkeit

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z.B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).


Fristen

Keine


Kosten

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.


erforderliche Unterlagen

Keine


Rechtsgrundlage

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

§ 10 KAG


Weitere Informationen

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein


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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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