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Landschaftspflege Förderung

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Ziel der Landschaftspflege ist die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft.


Beschreibung

Ziel der Landschaftspflege ist die Erhaltung und Entwicklung der Landschaft mit ihrer Vielfalt und Eigenart, ihren Lebensräumen sowie ihren Lebensstätten für Tier- und Pflanzenarten.

Das Aufgabenfeld umfasst insbesondere Maßnahmen zur Pflege, Wiederherstellung und Neuanlage von Lebensräumen sowie Lebensstätten heimischer Tier- und Pflanzenarten in der Kulturlandschaft. Maßnahmen der Landschaftspflege werden in Schleswig-Holstein bevorzugt in den NATURA 2000-Gebieten über entsprechend ausgestaltete Programme gefördert. Die NATURA 2000-Gebiete sind Schutzgebiete nach der FFH- (Fauna-Flora-Habitat-) und der Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union.

Das Land fördert die Landschaftspflege. Die Umsetzung der unterschiedlichen Maßnahmen erfolgt bevorzugt durch die jeweiligen Grundeigentümer und Flächennutzer.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein (MEKUN).


Rechtsgrundlage

  • §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 30, 32 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • § 27 Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG).

BNatSchG

§ 27 LNatSchG


Weitere Informationen

Weitere Informationen zu NATURA 2000 finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".

NATURA 2000 - Europaweiter Verbund von Schutzgebieten


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