Person aus dem Aal-Register als Aalfischer löschen lassen
Landesportal Schleswig-Holstein
Person aus dem Aal-Register als Aalfischer löschen lassen
Wenn Sie die Aalfischerei aufgeben möchten, müssen Sie sich bei der oberen Fischerei Behörde abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie die Aalfischerei aufgeben möchten, muss dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich gemeldet werden (Abmeldung von der Aalfischerei). In der Anzeige sind Angaben zum Namen, der Anschrift und zur Küsten und/oder Binnenfischerei zu machen.
Nach der Abmeldung von der Aalfischerei werden Sie als erfasste Person von der oberen Fischereibehörde aus dem Fischereiregister gelöscht.
Kurztext
- Informationen über Fangtätigkeiten im Aal-Register Entgegennahme Löschung einer Person als Aalfischer
- Registernummer als Aalfischer oder Aalfischerin abmelden
- schriftlich
Zuständig: obere Fischereibehörde Schleswig-Holstein - Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Zuständigkeit
Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Fristen
- Sie melden für sich als Person die Aalfischerei bei der zuständigen Behörde ab.
- Sie füllen das Formular schriftlich aus und verschicken es per E-Mail oder postalisch an die zuständige Behörde.
- Ihre Registrierung zur Aalfischerei wird aus dem Fischereiregister entfernt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei Aufgabe der Aalfischerei
erforderliche Unterlagen
Rechtsgrundlage
Artikel 11 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 [DE]
§ 2 Absatz 2 Landesverordnung über die Ausübung der Aalfischerei (AalVO SH)
Weitere Informationen
Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.