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Schulische Leistungen Bewertung

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Schulische Leistungen können in Form von Texten, Noten oder Punkten bewertet werden. Zeugnisse mit/ohne Noten in den einzelnen Schularten


Beschreibung

Schülerinnen/Schüler in Schleswig-Holstein haben am Ende des Schuljahres und beim Verlassen der Schule Anspruch auf ein Zeugnis, in dem die im Unterricht erbrachten Leistungen bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet werden.

Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage für die weitere Förderung und Lernplanung.

Abschlusszeugnisse verleihen die Berechtigung für den Besuch weiterer schulischer oder beruflicher Bildungsgänge.

Von den Schülerinnen/Schülern erbrachte Leistungen können in Textform, durch Noten (Notenstufen 1 bis 6) oder - in der gymnasialen Oberstufe - durch Punkte (0 bis 15 Punkte) bewertet werden. Die Form der Leistungsbeurteilung wird durch Beschluss der Schulkonferenz festgelegt.


Zuständigkeit

  • An die Schule,
  • an die jeweiligen Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte oder
  • an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK).

Schulämter in Schleswig-Holstein

MSB


Rechtsgrundlage

  • § 16 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG),
  • Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO).

§ 16 SchulG

ZVO


Weitere Informationen

Weitere Informationen zu den pädagogischen und rechtlichen Grundsätzen für die Leistungsbeurteilung und Zeugniserstellung in Schleswig-Holstein finden Sie im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein".

Rahmenvorgaben für die Zeugniserstellung


verwandte Vorgänge


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