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Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Sie können die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein beantragen.


Beschreibung

Sie haben im Ausland einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in einem der nachfolgenden Berufe:

  • Erzieherin/Erzieher,
  • Heilerziehungspflegerin/ Heilerziehungspfleger
  • Heilpädagogin/Heilpädagoge (Fachschule),
  • Sozialpädagogische Assistentin/ Sozialpädagogischer Assistent

erlangt? Dann können Sie die Anerkennung Ihres sozialpädagogischen Berufsabschlusses in Schleswig-Holstein im Bereich der Fachschulen/Berufsfachschulen beantragen.

Kurztext

  • Sozialfachkräfte: Bewertung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
  • reglementierter Beruf
  • bedarf Anerkennung
  • Anerkennung ist schriftlich zu beantragen
  • zuständig: Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.


Fristen

Sie stellen einen Antrag an die zuständige Stelle oder über den einheitlichen Ansprechpartner mittels Online-Antrag.

Im Anschluss erfolgt die Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit dem Beruf spezifischen Anforderungskatalogs.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer Hochschulausbildung im Herkunftsland, der dort zum Einsatz als Sozialarbeiter/in, Heilpädagoge/in beziehungsweise Kindheitspädagoge/in berechtigt.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.


Kosten

100,00 Euro, Möglichkeit der Gebührenbefreiung bei Nachweis von Leistungsbezug


erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung auf Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse hinsichtlich der genannten Qualifikationen als Staatsangehöriger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder als Staatsangehöriger von Drittstaaten sind vorzulegen:

  • Persönlicher Antrag,
  • Ausweisdokument (Pass, Aufenthaltstitel)
  • Kopie und eine von einer oder einem amtlich vereidigten Übersetzerin oder Übersetzer gefertigten durchgeführte Übersetzung der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt, sowie
  • gegebenenfalls Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und -tätigkeit,
  • Informationen zu den Lehrinhalten und dem Stundenzuschnitt der erfolgten Ausbildung,

Weitere im Einzelfall notwendige Unterlagen werden nach Eingang des Antrags gegebenenfalls nachgefordert.


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

Die Anerkennung von Berufsqualifikationen kann über den einheitlichen Ansprechpartner elektronisch erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Berufsanerkennung reglementierter Berufe

Anerkennung in Deutschland – Das Informationsportal der Bundesregierung


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Bitte geben Sie Ihre Ortsauswahl in der Zustängigkeitssuche an. Nur so wird es möglich einen Ansprechpartner zu ermitteln.

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