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Tiere: Einfuhr von Wirbeltieren zu Versuchszwecken - Genehmigung

Zuständigkeitssuche


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wer Wirbeltiere zu Versuchszecken aus Drittländern einführen möchte, benötigt eine Genehmigung.


Beschreibung

Wenn Sie Wirbeltiere

  • zur Verwendung als Versuchstiere,
  • zum vollständigen oder teilweisen Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen,
  • für Eingriffe oder Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  • für Eingriffe oder Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder
  • zum Töten zu wissenschaftlichen Zwecken

aus Drittländern einführen wollen, bedürfen Sie der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

Die Tiere müssen für Versuchszwecke gezüchtet worden sein. Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 7 Tierschutzgesetz gelten für bestimmte Nutztiere und Fische und für den Fall, dass die Verwendung nicht speziell gezüchteter Tiere erforderlich ist.


Zuständigkeit

An das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).


Kosten

Es werden Gebühren zwischen 26,00 und 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.


Rechtsgrundlage


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