Artenschutz und Tiergehege
Allgemeiner Artenschutz
Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek, Tel. 04347/704-0 ist grundsätzlich zuständig für den Artenschutz. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Landesseite zum Thema Artenschutz.
Gemäß § 46 BNatSchG besteht eine Nachweispflicht über die Berechtigung zum Besitz besonders geschützter Arten sowie streng geschützter Arten (Cites-Bescheinigung) gegenüber der zuständigen Behörde (LLUR). Ein- und Ausfuhrgenehmigungen sowie Wiederausfuhrbescheinigungen erteilt das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Wird die Nachweispflicht nicht erbracht, ist eine Einziehung oder Beschlagnahme durch die zuständige Behörde möglich.
Ein Merkblatt zur Problematik des Riesen-Bärenklaus (Herkulesstaude) finden Sie unter »Downloads.
Schutz von Saatkrähen und Kormoranen
Anträge zum Abschuss von Saatkrähen im Einzelfall zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden finden Sie unter Downloads.
Anträge zum Abschuss von Kormoranen im Einzelfall zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden stellen Sie bitte formlos unter naturschutzbehoerde[at]steinburg.de. Geben Sie bitte die Jagdausübungsberechtigten an.
Graureiher, Aaskrähen und Elstern
Mit Inkrafttreten der „Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014 gelten Graureiher, Aaskrähen und Elstern weiterhin als jagdbare Wildarten. Es gelten folgende Jagdzeiten:
Graureiher | 01. August bis 31. Oktober |
Rabenkrähen | 01. August bis 20. Februar |
Nebelkrähen und Elstern | ganzjährig geschont |
Für die Bejagung der Graureiher gilt in SH die Graureiher JagdZV SH vom 01.09.1978. Danach darf die Jagd in der Zeit vom 01. August bis 31. Oktober und nur in einem Umkreis von 200 m um berufsmäßig betriebene Fischteiche herum durchgeführt werden, wobei ein maximaler Abschuss von 8 Graureihern pro angegebener Jagdzeit erlaubt ist. Ein Abschuss von mehr als 8 Graureiher, der Abschuss außerhalb der Jagdzeiten sowie ein Abschuss an Salmonidengewässer ist nur mit Genehmigung der Obersten Jagdbehörde zulässig.
Tiergehege
Unter »Downloads können Sie nachschauen, welche Antragsunterlagen für eine Tiergehege-Genehmigung erforderlich sind.
Hinweis:
Vor Antragstellung wird empfohlen, den Sachverhalt mit dem/der unten angegebenen Sachbearbeiter/in zu erörtern.
Ansprechpartner/in
Name | Telefon | |
---|---|---|
Tiergehege | ||
Frau Lange | 04821/69 245 | |
Artenschutz Saatkrähen/Kormorane | ||
Frau Bierau | 04821/69 292 | |
Frau Lange | 04821/69 245 | |
Artenschutz Einziehung/Beschlagnahme | ||
Frau Möller | 04821/69 730 |