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Gemeinde Wewelsfleth

Kreisverordnung zum Schutze der Bäume in der Gemeinde Wewelsfleth vom 21. März 1977

Aufgrund der §§ 20 und 56 Abs. 3 des Gesetzes für Naturschutz und Landschaftspflege (Landschaftspflegegesetz) vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl-H. S. 122) wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherung der Vielfalt von Natur und Landschaft sowie zur Erhaltung des Landschaftsbildes innerhalb des Gemeindegebietes Wewelsfleth werden Einzelbäume, Baumgruppen und Baumreihen im gesamten Gemeindegebiet unter Schutz gestellt:

(2) Die Grenzen des Gemeindegebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 25000 mit brauner Umrandung und in Katasterplankarten im Maßstab 1 : 5000 braun umrandet eingetragen. Die Karten sind beim Landrat des Kreises Steinburg als untere Landschaftspflegebehörde und bei dem Amtsvorsteher des Amtes Wilstermarsch niedergelegt und können dort während der Dienstzeit von jedermann eingesehen werden.

(3) Es sind nur Bäume geschützt, die in 1,30 m Höhe (Brusthöhendurchmesser) einen Durchmesser von mehr als 20 cm haben. 

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Obstbäume, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie für Bäume in Gärten mit Ausnahme der Bäume in Vorgärten.  

§ 2

(1) Die Beseitigung und Beschädigung der Bäume ist verboten.

(2) Als Beschädigung des Baumes gilt auch das Entästen, das Abbrechen von Zweigen und Ästen, das Verletzen des Wurzelwerkes und der Rinde sowie jede andere Handlung, durch die der Fortbestand oder das Wachstum des Baumes beeinträchtigt wird.

(3) Das Verbot betrifft nicht Maßnahmen der Pflege und der Gefahrenabwehr.

§ 3

Befreiung von den Verboten des § 2 erteilt die Landschaftspflegebehörde, wenn 

a) Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern oder 

b) die Durchführung im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

§ 4

Vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung werden nach §§ 65 ff. Landschaftspflegegesetz als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein - Amtlicher Anzeiger - in Kraft.

 

Itzehoe, den 21. März 1977

Kreis Steinburg
Der Landrat
als untere Landschaftspflegebehörde

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