Kurzzeitkennzeichen
Ist die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichen überhaupt notwendig?
Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen (die Zulassung muss am selben Tag erfolgen), insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen mit außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen innerhalb des Zulassungsbezirks (Steinburg) und eines angrenzenden Bezirks (Dithmarschen, Rendsburg-Eckernförde, Segeberg, Pinneberg) mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat (z.B. durch Kennzeichenreservierung bei Außerbetriebsetzung) und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind (eVB ist mitzuführen). Diese Fahrten müssen allerdings auf direktem Wege erfolgen. Die Kennzeichen müssen fest montiert sein.
Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Auch diese Fahrten müssen allerdings auf direktem Wege erfolgen. Die Kennzeichen müssen fest montiert sein.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass, sofern kein Personalausweis vorhanden
- Vollmacht bei Vertretung (zusätzlich gültiger Personalausweis oder Pass des Vertreters) - den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Vollmacht für die Zulassungsbehörde"
- Elektronische Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (7-stelliger Code der Versicherungsgesellschaft)
- Gültiger HU-Bericht (Hauptuntersuchung). Die Vorlage einer Kopie / eines Fotos ist zulässig.
- Fahrzeugdaten
Als Nachweis der Fahrzeugdaten und der Betriebserlaubnis sollte möglichst die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorgelegt werden. Alternativ wäre auch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), der EWG - Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate Of Conformity; auch das COC Zertifikat genannt) bei Neufahrzeugen, oder eine Abnahme nach § 21 StVZO oder nach § 13 EG-FGV (Bauratabnahme) ausreichend. Die Vorlage von Kopien bzw. Fotos der oben genannten Dokumente ist zulässig. - Bei nicht vorhandenen Wohnsitz in Deutschland: Nennung eines Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland (befindet sich der Standort des Fahrzeuges nicht im Kreis Steinburg, muss der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz im Kreis Steinburg haben). Ein Ausweisdokument des Empfangsberechtigten ist ebenfalls erforderlich - den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Erklärung zum Empfangsberechtigten für Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen".
- Zusätzlich
- bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
- bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes (den Vordruck finden Sie hier unter dem Namen "Einwilligungserklärung für die Zulassung auf Minderjährige")
Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Verkehrsunsichere Fahrzeuge sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Prüfer werden bei den betroffenen Fahrzeugen einen Prüfbericht aushändigen und – bei der Hauptuntersuchung – den Prüfstempel auf dem Fahrzeugschein aufbringen. Eine Prüfplakette wird nicht verklebt.
Fahrzeuge ohne gültige Betriebserlaubnis
Mit Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ entsprechen oder denen keine Einzelgenehmigung erteilt wurde, dürfen Fahrten, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer (neuen) Betriebserlaubnis stehen, zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
Nicht enthalten sind Fahrten, die erforderlich sind, um ein Fahrzeug in einen Zustand zu versetzen, der eine Begutachtung ermöglicht.
Auch die Rückfahrt von der Begutachtungsstelle und die Fahrt zur Zulassungsbehörde zur Erteilung der Einzelgenehmigung ist nicht möglich. Zuvor muss der Beschränkungsvermerk im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen nach Erteilung der Betriebserlaubnis / Einzelgenehmigung durch die Zulassungsbehörde amtlich gestrichen werden.
Zuständigkeit
Der Antrag kann bei der für den Sitz / Wohnsitz des Antragstellers oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist im Einzelfall anhand eines Kaufvertrages, einer Rechnung oder der Fahrzeugpapiere glaubhaft zu machen.
Beschränkungen
Das Kennzeichen wird nur für Probe- oder Überführungsfahrten (ggf. unter Beachtung der im Fahrzeugschein eingetragenen Beschränkungen) zugeteilt.
Gültigkeit
Kurzzeitkennzeichen sind für maximal fünf Tage ab dem Tag der Beantragung gültig und gelten grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes.