Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeuges
Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zu Ab-/Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. In der Folge zahlt der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell auch die Versicherung.
Wir empfehlen daher, Ihr Fahrzeug noch vor Übergabe an die Erwerberin/den Erwerber bei einer Kfz-Zulassungsbehörde (unter Vorlage der Zulassungsbescheinigungen Teil I sowie der Kennzeichenschilder) abzumelden.
Was muss ich als Verkäufer beachten:
- Der Veräußerer ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeuges der Zulassungsbehörde mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat. Dazu kann er beispielsweise den Kaufvertrag in Kopie übersenden (beim abgemeldeten Fahrzeug nicht erforderlich).
- Fertigen Sie daher über den Verkauf stets einen Kaufvertrag.
- Es ist wichtig, dass im Kaufvertrag dokumentiert ist, dass Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Erwerbers und seine Anschrift angegeben sein.
- Lassen Sie sich bei der Veräußerung eines Fahrzeuges auch den Personalausweis des Käufers zeigen. Vergleichen Sie die Anschrift im Ausweis mit der im Kaufvertrag.
- Eine Durchschrift des Kaufvertrages senden Sie bitte zeitnah an Ihre zuständige Zulassungsbehörde (beim abgemeldeten Fahrzeug nicht erforderlich).
- Der Erwerber benötigt außerdem den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung, sofern aufgrund des Alters des Fahrzeuges solche Untersuchungen schon fällig waren.
- Achtung: Selbst wenn alle vorstehend genannten Punkte beachtet werden, muss bis zur endgültigen Kfz-Ummeldung bzw. Abmeldung weiterhin die Kfz-Steuer und i.d.R. die Kfz-Haftpflichtversicherung entrichtet werden.