Abwasser: Kleinkläranlagen - Aufsicht / Erlaubnis
Landesportal Schleswig-Holstein
Abwasser: Kleinkläranlagen - Aufsicht / Erlaubnis
Für den Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage benötigen Sie eine wasserrechtliche Einleiterlaubnis.
Beschreibung
Grundstücke, die zu Wohn- und Betriebszwecken genutzt werden, sollen grundsätzlich an die zentrale Schmutzwasserkanalisation der jeweiligen Kommune angeschlossen werden.
Sofern dieses aus technischen und wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist kann die Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserbeseitigungskonzept für einzelne Grundstücke vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben.
Die Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral zu erfolgen hat, trifft alleine die jeweilige Gemeinde.
Die Kreise als untere Wasserbehörden sind zuständig für die Aufsicht der Gewässer und deren Schutz. Die Einleitung von gereinigten Abwässern in oberirdische Gewässer oder in das Grundwasser bedarf einer sogenannten Einleitungserlaubnis durch die untere Wasserbehörde.
Wichtig für alle Kleinkläranlagenbetreiber:
Seit 01. Januar 2010 ist für sämtliche Kläranlagentypen der Abschluss eines Wartungsvertrages erforderlich. Bislang galt dies nur für technisch belüftete Kleinkläranlagen. Das heißt, auch die Betreiber von Abwasserteichanlagen, Filtergräben, Filterschächten, Pflanzenkläranlagen und Untergrundverrieselungsanlagen haben einen Wartungsvertrag mit einer fachkundigen Wartungsunternehmen für Kleinkläranlagen abzuschließen.
Zuständigkeit
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung hinsichtlich der Entscheidung, ob die Abwasserbeseitigung zentral oder dezentral erfolgt / erfolgen soll.
- An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Untere Wasserbehörden) hinsichtlich der Errichtung, Betrieb und Wartung einer Kleinkläranlage.
Kosten
Es fallen Gebühren gemäß Gebührenordnung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Auskünfte darüber, welche Unterlagen vorzulegen sind, erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 54 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
- §§ 31, 34 Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz-WasG SH),
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV), Anhang 1 Häusliches und kommunales Abwasser.
Weitere Informationen
Bei der häuslichen Abwasserbeseitigung handelt es sich nicht nur um das reine Beseitigen und somit dem Entledigen des Abwassers, vielmehr fordert der Gesetzgeber die ordnungsgemäße Reinigung der Abwässer. Die Abwasserbeseitigung ist zwingend erforderlich, um unsere Gewässer sauber zu halten.
Weitere Informationen zur Wasserwirtschaft und eine Adressübersicht der speziell fachlich zuständigen Behörden finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".
verwandte Vorgänge
- Bezirksschornsteinfeger werden
- Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen
- Geräte- und Produktsicherheit: Anerkennung von Überwachungsstellen
- Kommunalaufsicht
- Pflanzenschutzmittel: Nicht zugelassenes Einsatzgebiet - Genehmigung
Ansprechpartner
Kreis Steinburg - IV12 Wasser und Boden
Viktoriastraße 16-18
25524 Itzehoe
E-Mail:
wasserbehoerde[at]steinburg.de
Web:
www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/amt-fuer-umweltschutz/wasser-und-boden.html
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr