Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
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Genehmigung zur Einfuhr von Tieren und Waren aus anderen EU-Staaten beantragen
Für die Einfuhr, Durchfuhr und in einigen Fällen auch für die Ausfuhr von Tieren oder Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen nach § 1 Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV) sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.
Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.
Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.
Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer
- Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind oder
- Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,
dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.
Zuständigkeit
An das Veterinäramt (Amtstierarzt) des Kreises oder der kreisfreien Stadt.
Alle Einfuhren aus Drittländern müssen bei Erstberührung mit einem EU-Staat über eine veterinäre Grenzkontrollstelle erfolgen.
Der Amtstierarzt verweist im Falle von notwendig werdenden Genehmigungen an das zuständige Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV).
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Fristen
Bei der Antragstellung selber sind keine Fristen zu beachten.
Bei der Abwicklung des Handels, zum Beispiel eines Tiertransports mit Nutzvieh, können amtliche Benachrichtigungspflichten der Partnerveterinärbehörden in anderen EU-Mitgliedstaaten auftreten, über die der Amtstierarzt Auskunft gibt.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Auskunft hierüber erteilt der Amtstierarzt oder das MELUR.
erforderliche Unterlagen
Da in manchen Fällen Bescheinigungen vorzulegen sind, wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Anträge können formlos schriftlich, per Fax oder Email gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Viele Handels- und Reisefragen, die Nutzvieh und auch Heimtiere betreffen, sind ständigen Änderungen durch sich ändernde Tierseuchenlagen weltweit unterworfen, so dass empfohlen wird, sich im Vorfeld detailliert beim örtlichen Amtstierarzt zu informieren.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
Handel und Einfuhr von lebenden Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Produkten
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Kreis Steinburg - III31 Amtstierärztlicher Dienst, Tierschutz/Tierseuchenbekämpfung
Beethovenstraße 7
25524 Itzehoe
Tel:
+49 4821 690
E-Mail:
veterinaeramt[at]steinburg.de
Web:
www.steinburg.de/kreisverwaltung/informationen-der-fachaemter/veterinaer-und-lebensmittelueberwachungsamt.html
Postanschrift:
Viktoriastraße 16-18
25524
Itzehoe
Öffnungszeiten:
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr, 14:30 - 15:45 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Tel:
0431 9880
E-Mail:
poststelle[at]mllev.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IX/IX_node.html