Reisegewerbe: Sonn- und Feiertagsruhe - Ausnahme
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Reisegewerbe: Sonn- und Feiertagsruhe - Ausnahme
Das Anbieten von Waren (Feilbieten) und gastgewerblichen Tätigkeiten im Reisegewerbe sind von der Sonn- und Feiertagsruhe ausgenommen.
Beschreibung
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, müssen Sie grundsätzlich die Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes sowie des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbstständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Behörde ausdrücklich zugelassen sein.
Zuständigkeit
An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Kosten
Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder ein anderes amtliches Ausweisdokument mit Passbild,
- Handelsregisterauszug und
- Reisegewerbekarte.
Rechtsgrundlage
- § 55e Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.7.9 b - VwGebV.
Weitere Informationen
Unter einem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, zum Beispiel Inhaber eines Marktstandes, Schausteller oder fliegende Händler. Ein Reisegewerbe betreiben Sie dann, wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Terminabsprache außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren oder Dienstleistungen anbieten. Für den Betrieb eines Reisegewerbes benötigen Sie eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung der Bauvorlageberechtigung beantragen
- Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk beantragen
- Bewachungsgewerbe: Bestimmte Bewachungsaufgaben (Ladendetektive, Kontrollgänge im öffentlichen Raum, Türsteher) - Erlaubnis
- Erlaubnis zum gewerbsmäßig oder selbstständig betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition (Waffenhandelserlaubnis) beantragen
- Standplatzgenehmigung
Formulare
Ansprechpartner
Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt
Kohlmarkt 25
25554 Wilster
Tel:
+49 4823 9482-0
E-Mail:
amt[at]wilstermarsch.de
Web:
www.wilster.de/
Öffnungszeiten:
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mitarbeiter (Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt)
Tel:
04823 948212
E-Mail:
naujoks[at]wilstermarsch.de
|
Zimmer:
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 5
Mitarbeiter (Amt 3 – Ordnungs- und Sozialamt)
Tel:
04823 948211
E-Mail:
preiss[at]wilstermarsch.de
|
Zimmer:
Etage: Erdgeschoss | Zimmer: 7
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
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